DEKRATEL
Urteile in der Telekommunikation und InternetDiese Sammlung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellt keine Rechtsberatung dar.
Letzte Änderung: Donnerstag, 30. Oktober 2003
KARLSRUHE. D (Freitag, 25. April 2003) ie durch das heimliche Mithören verursachte Verletzung des Persönlichkeitsrechts wird nach einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass sich die andere Prozesspartei damit angeblich nötige Beweismittel beschaffen will.
Mit seinem Urteil stärkte der BGH erneut das Recht am gesprochenen Wort. In dem Fall war es um Darlehen in Höhe von insgesamt 92 032 Euro gegangen, die der Kläger im Ausgangsverfahren einer Freundin gewährt hatte. Auf schriftliche Belege hatten die Beteiligten wegen ihrer damals guten Freundschaft verzichtet. Als er das Geld zurück haben wollte, bestritt die Frau den Erhalt. Bei Gericht trug der Kläger schließlich vor, auf Anraten seines Anwalts habe er daher mit ihr telefoniert. Der Anwalt habe das Gespräch dann heimlich über eine Mithöreinrichtung belauscht.
Das Landgericht Koblenz wies seine Zahlungsklage ab. Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz vernahm den Anwalt als Zeugen über den Inhalt des Telefonats und verurteilte die Frau unter anderem auf Grundlage dieser Aussage zur Zahlung von 87 942 Euro. Gegen die Verwertbarkeit der Aussage bestünden keine Bedenken, hieß es dazu. Das Interesse des Klägers an der Beweisführung überwiege die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Frau.
Auf die Revision der Beklagten hin hob der elfte Zivilsenat das OLG-Urteil jetzt auf. Unter Verweis auf zahlreiche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie des BGH stellte der Senat erneut klar, dass ein Mensch selbst darüber bestimmen können muss, wem der Inhalt seines Gesprächs zugänglich wird. Dabei sei es unbeachtlich, welchen Inhalt das Gespräch habe, oder ob besondere Vertraulichkeit vereinbart worden sei. Das heimlich mitgehörte Telefonat verletze die Frau daher in ihrem Recht am gesprochenen Wort und damit in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Auch die Abwägung zwischen ihrem Grundrecht und den Interessen des Klägers rechtfertigten den Eingriff in die Rechte der Beklagten nicht. Zwar mag der Verzicht auf Quittungen menschlich nachvollziehbar sein, die spätere Rechtsverletzung legitimiere dies jedoch nicht.
AKTENZEICHEN: BGH: XI ZR 165/02
Frankfurt/Main (Freitag, 25. April 2003) Ein Kaufvertrag über Waren, die auf einer Internetseite wegen eines Computerfehlers zu einem viel zu geringen Preis angeboten wurden, kann vom Verkäufer angefochten werden. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer den Kauf zunächst in einem automatisierten Verfahren per E-Mail dem Kunden gegenüber bestätigt hat. Diese Grundsätze gehen aus einem in der Zeitschrift «OLG-Report» veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt hervor (Az. 9 U 94/02).
Das Gericht wies damit die Klage des Käufers eines Computers und eines Monitors auf Herausgabe der beiden Gegenstände ab. Der Kläger hatte die beiden Geräte zu einem Gesamtpreis von rund 100 Euro gekauft. Er hatte die Angebote auf der Internetseite des Händlers entdeckt. Unmittelbar nach der Bestellung war ihm diese auch durch eine E-Mail des Händlers bestätigt worden. Der Haken an der Sache: Beide Geräte hätten zusammen mehr als 7000 Euro kosten sollen. Wegen eines Computerfehlers war auf der Internetseite jedoch ein falscher Preis zu lesen.
Anders als der Kläger, der die Lieferung der beiden Geräte zu dem «ausgedruckten» Preis verlangte, meinte das OLG, der Verkäufer könne den Kaufvertrag wegen des Übermittlungsfehlers anfechten. Denn es sei klar, dass ein solcher Preisnachlass nicht gewollt gewesen sei. Die im automaiisierten Verfahren dem Kläger zugegangene Bestätigung werteten die Richter daher insoweit als unerheblich.
(Mittwoch, 05. März 2003) Das ungewollte Zusenden von Kurznachrichten (SMS) auf ein Handy verletzt den Empfänger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Das bestätigte das Landgericht Berlin (LG) in einer vor kurzem veröffentlichten Entscheidung vom 14.1.2003 (Az. 15 O 420/02). Im Fall hatte sich ein Verbraucher in einem Internetangebot zur Teilnahme an Abstimmungen per SMS angemeldet, anschließend unaufgefordert aber auch Kurzmitteilungen mit Werbung erhalten. Er erhob deswegen Klage gegen den Betreiber des Internetangebots, den Versender der Werbung und das Unternehmen, das den Versand der Werbung in Auftrag gegeben hatte. Das LG gab der Klage in vollem Umfang statt. Das Gericht begründete seine Entscheidung mit einem Unterlassungsanspruch nach §§ 823, 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Das Zusenden der SMS greife in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers sein. Dieser Eingriff sei auch rechtswidrig, wenn der Empfänger nicht ausdrücklich in den Empfang eingewilligt habe oder ausnahmsweise mit seinem mutmaßlichen Einverständnis gerechnet werden könne. Der Auffassung der Beklagten, das Versenden der SMS sei zulässiger Briefwerbung zu vergleichen, folgten die Richter nicht. Eine Kurznachricht stelle ein erheblich stärkeres Eindringen in die Privatsphäre dar als eine Briefsendung. Der Eingang einer SMS werde regelmäßig durch einen Signalton gemeldet. Außerdem müsse der Empfänger die Kurznachricht öffnen, um ihren Absender feststellen zu können. Schließlich drohe auch ein "Überlaufen" des begrenzten Empfangsspeichers des Handy, der nur für eine bestimmte Anzahl von Kurznachrichten Platz biete. Der Versand von SMS sei deshalb dem ebenfalls nur nach vorherigem Einverständnis zulässigen Telefon-, Telefax- oder E-Mail-Marketing vergleichbar.
Urteil des LG Berlin v. 14.1.2003 (Az. 15 O 420/02)
(Samstag, 01. März 2003) Dies geht aus einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (Az. X ZR 220/01) des Bundesgerichtshofes (BGH) hervor, die jetzt von der Anwaltskanzlei Härting zum Download bereitgestellt wurde.
Als die monatliche Wartungsgebühr von 204 DM auf 233 DM erhöht wurde, kündigte er den Vertrag und stellte die Zahlungen ein. Der Fall ist typisch für die Situation von Unternehmen, die auf moderne Technik angewiesen sind. Ob Telefonanlage, EDV oder Fahrstuhl -- die Wartung ist für die Lieferanten meist ein besseres Geschäft als die Erstausstattung. Fünf- bis zehnjährige Laufzeiten bei Wartungsverträgen sind branchenüblich. Das führt manchmal dazu, dass der Kunde die Wartungskosten noch jahrelang weiter bezahlen muss, obwohl er die Anlage längst durch eine modernere ersetzt hat.
Begründung: Die Kombination von zehnjähriger Laufzeit und
Preiserhöhungsrecht im Kleingedruckten stelle eine "unangemessene
Benachteiligung" des Vertragspartners dar und sei daher unwirksam.
Rechtsanwalt Niko Härting kommentierte: "Das Urteil erleichtert den
Ausstieg aus langfristigen Wartungsverträgen. Auch wenn es sich um eine
Einzelfall-Entscheidung handelt, setzt das Urteil neue Maßstäbe für den
Ausschluss des Kündigungsrechts."
Aktenzeichen XZR 220/01
(Dienstag, 28. Januar 2003) Die Klägerin ist eine
Hamburger Telefonsex-Firma, die Beklagte ein Münchner
Telekommunikationsnetzbetreiber. Christian Ottman, Sprecher des Landgerichts:
"In einem für die weitere Abrechnung erforderlichen Grundurteil hat die
Kammer entschieden, dass der Vertrag sittenwidrig und damit nichtig ist. Die
Telefonkunden werden nämlich planmäßig mit den Gebühren für eine teure
internationale Verbindung belastet, ohne dass eine solche tatsächlich
hergestellt und vom Kunden genutzt wird."
Die Parteien hatten im Jahr 2001 vertraglich einen International Telefon Call (ITC)-Dienst
vereinbart, den die Beklagte für die Klägerin einrichtete und betrieb und den
die Klägerin ihrerseits als Telefonsex-Service-Anbietern zur Verfügung
stellte. Die Telefon-Endkunden wurden dabei über die Vorwahl 01055 und eine
weitere Vorwahlnummer für Guinea/Westafrika auf vorher fest gelegte
innerdeutsche Telefonnummern weitergeleitet. Die Gespräche wurden als
Auslandsgespräche mit brutto 4,44 DM pro Minute in Rechnung gestellt. Da es
unter anderem wegen Kundenbeschwerden zu hohen Forderungsausfällen kam,
stritten die Parteien vor Gericht darum, wer diese Ausfälle übernehmen muss.
Die Parteien hätten dabei bewusst die im Kundenbewusstsein als teuer
angesehenen 0190-Nummern durch eine allgemein für günstig gehaltene
Call-by-Call Rufnummer ersetzt, so der Sprecher weiter: Diese von den Parteien
selbst intern als "International Trik with 01055" qualifizierte
Vorgehensweise kann nach Ansicht des Gericht keine Grundlage eines Geschäftes
sein.
Einwahl von betrügerischem Dialer muss nicht bezahlt werden
Der damals 16-jährige Sohn hatte ohne Wissen der Mutter einen Dialer auf seinem per ISDN an Internet angeschlossenen PC installiert und danach mit der Deinstallations-Routine das Programms scheinbar wieder entfernt. Dennoch hatte sich der Dialer versteckt weiterhin eingewählt. Als Nachweis hierfür genügten dem Gericht offensichtlich mehrere Screenshots, die im Nachhinein angefertigt wurden.
Nach Ansicht der Mutter lag eine arglistige Täuschung durch den Software- beziehungsweise Dienstanbieter vor. Erschwerend kam hinzu, dass aufgrund von Schwierigkeiten bei der Buchhaltung Berlikomm erst nach drei Monaten die erste Rechnung zu dem neuen Telefonanschluss stellte. Die Mutter hatte also keine Möglichkeit, den Anschluss zu kontrollieren und damit weiteren Schaden abzuwenden.
Welche Bedeutung für ähnlich gelagerte Fälle diese zweitinstanzliche Entscheidung haben wird, kann erst ermittelt werden, wenn die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt. Christlieb Klages, der Rechtsanwalt der Mutter, zeigte sich erleichtert über die Entscheidung: "Wir haben hart gekämpft. Ich glaube, von dem Urteil könnte eine Signalwirkung ausgehen." Das Kammergericht hat eine Revision zugelassen. Berlikomm kündigte bereits an, den Fall vor den Bundesgerichtshof bringen zu wollen. Für eine Stellungnahme war das Unternehmen am heutigen Abend nicht mehr zu erreichen.
Unerbetene SMS-Werbung löst Unterlassungsanspruch des Empfängers aus
Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 14.01.2003 einen Internetdiensteanbieter, der seinen Kunden den kostenlosen Versand von SMS anbietet, verurteilt, es zu unterlassen, dem Nutzer dieser Dienstleistung fortan eigene oder fremde Werbung per SMS zuzusenden.
Der Nutzer der Gratis-SMS hatte sich auf den Internetseiten mit seiner Mobilfunknummer registrieren lassen und daraufhin eine kostenlose SMS versandt. In der Folgezeit erhielt er von einem Kooperationspartner der Beklagten Werbung per SMS auf sein Mobiltelefon. Zwar hatte der Nutzer bei der Registrierung auf den Seiten des Internetanbieters die Allgemeinen Geschäftsbedingungen per Mausklick akzeptiert. In diesen AGB war jedoch nur unzureichend, nämlich schwer auffindbar an versteckter Stelle und vor allem verklausuliert formuliert auf die Weitergabe der Rufnummer zu Werbezwecken hingewiesen worden. Ein Einverständnis des Nutzers mit dem Erhalt von Werbe-SMS lag somit nicht vor.
Eine unerwünschte Werbe-SMS ist nach Auffassung des Landgerichts der unerbetenen E-Mail- bzw. Faxwerbung gleichzusetzen mit der folge, dass eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt. Wie im Falle der E-Mail- und Faxwerbung könne der Inhaber eines Mobiltelefons den erstmaligen Zugang von Werbung per SMS nicht entgegenwirken. Insofern ergebe sich auch hier der maßgebliche Unterschied zur Briefkastenwerbung. Zwar würden dem Empfänger keinerlei Kosten durch den Erhalt der Werbe-SMS entstehen, jedoch sei auch das Kostenargument im Falle der E-Mail- und Faxwerbung sekundär, da – wie Gerichte bereits festgestellt haben - die Kosten einer einzelnen empfangenen E-Mail verschwindend gering sind.
Jeder, der durch Anrufe bedroht oder belästigt
wird, kann bei seinem Telekommunikationsunternehmen einen Antrag auf Mitteilung
bei ihm ankommender Verbindungen stellen (so genannte
"Fangschaltung"). Dieser Antrag muss schriftlich für die Zukunft
gestellt werden und schlüssig darstellen, woraus sich für den Betroffenen eine
Bedrohung oder Belästigung ergibt. Bevor ihm diese Verbindungen und die Inhaber
der Anschlüsse bekannt gegeben werden, muss der Antragsteller außerdem noch
die entsprechenden Anrufe eingrenzen, um so sicherzustellen, dass wirklich nur
die belästigenden oder bedrohenden Anrufe mitgeteilt werden. Das Unternehmen
hat dem Antragsteller dann Namen, Anschrift und Telefonnummer der Person
mitzuteilen, von deren Anschluss die im Rahmen der Fangschaltung ermittelten
Anrufe ausgegangen sind. Falls diese Person nicht in einem Kundenverzeichnis
eingetragen ist, unterbleibt die Mitteilung der Telefonnummer.
Falls der Kunde der "gefangenen" Nummer bei einem anderen
Telekommunikationsunternehmen Kunde ist, hat dieses die Auskünfte zu erteilen,
die erforderlich sind, um den Antragsteller zu informieren (netzübergreifende
Auskunft). So ist sichergestellt, dass der Kunde sich nicht selbst an
verschiedene Diensteanbieter wenden muss, um zu erfahren, von wem die Belästigung
ausgeht.
Wichtig bei diesem Verfahren ist auch, dass der Inhaber des gefangenen
Anschlusses nachträglich darüber zu unterrichten ist, dass er im Rahmen einer
Fangschaltung gefangen wurde. Auf diese Information kann nur verzichtet werden,
wenn der Antragsteller einer Fangschaltung schriftlich schlüssig vorträgt,
dass ihm aufgrund dieser Benachrichtigung wesentliche Nachteile entstehen.
(Rechtsgrundlage: § 89 Abs. 2 Nr. 3b TKG, § 10 TDSV)
Oberverwaltungsgericht hebt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im sog. "Handy-Prozeß" auf
Das Oberverwaltungsgericht hat
heute in der Berufungsinstanz die Klage eines Autofahrers abgewiesen, der zur
Erstattung von Abschleppkosten herangezogen worden war. Der Autofahrer hatte
sein Fahrzeug verbotswidrig vor einer Bordsteinabsenkung abgestellt und dadurch
u.a. den Durchgang für Fußgänger blockiert. Im Fahrzeug hatte er auf dem
Armaturenbrett gut sichtbar einen Zettel mit seiner Handy-Nummer hinterlassen
und dem Zusatz "Bei Störung bitte anrufen, komme sofort". Dennoch ließ
die Polizei den Wagen abschleppen und belastete den Kläger mit den Kosten des
Abschleppvorgangs. Nachdem der Autofahrer in erster Instanz vor dem
Verwaltungsgericht erfolgreich war (AZ : 3 VG 268/2000), war die Polizei in die
Berufung gegangen. Über sie wurde heute verhandelt und entschieden.
Der Vorsitzende Richter hat die
Entscheidung am Schluss der Sitzung kurz mündlich begründet und dabei im
wesentlichen ausgeführt, dass die Polizei grundsätzlich eine entsprechende
Nachricht eines Autofahrers in seinem Fahrzeug zu beachten habe und einen
Anrufversuch machen müsse. Die für alle in Betracht kommenden Fälle, im
Handschuhfach bereitgehaltene Mitteilung "Komme sofort" ist aber zu
unbestimmt und reicht daher nicht aus. Aus der Mitteilung müsse außerdem
hervorgehen, wo sich der Autofahrer wann konkret aufhalte, damit einzuschätzen
sei, wie lange es dauern werde, bis das verkehrswidrig abgestellte Fahrzeug
entfernt sei. Hierfür komme nur ein Zeitraum von ca. 5 Min. in Betracht.
Ansonsten sei das Abschleppen durch die Polizei zulässig.
Die schriftlichen Entscheidungsgründe
liegen noch nicht vor. Da das Oberverwaltungsgericht die Revision gegen seine
Entscheidung nicht zugelassen hat, besteht nur die Möglichkeit, eine
Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu erheben.
(Quelle: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Pressemitteilung v. 14.08.2001)
Der Empfänger einer mutmaßlich überhöhten Telefonrechnung hat die Unrichtigkeit zu beweisen, wenn...
...die kaufmännische wie die technische Überprüfung keinen Anhaltspunkt
für einen Fehler auf Seiten der Telekom erbracht hat
Der Entlastungsbeweis gelingt, wenn der Empfänger darlegen kann, daß er im
Rechnungszeitraum nicht zu Hause war und niemand anderes das Telefon benutzt
haben könnte. Desweiteren gelingt der Entlastungsbeweis, wenn die Rechnung so
hoch ist, daß es kaum möglich ist, soviel zu telefonieren (z.B. 18.000 DM in 4
Tagen).
LG Karlsruhe 1999-01-27 3 O 329/98
Mobilfunkantenne und MeinungsfreiheitDie für wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten
zuständige 21. Zivilkammer hatte über den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung zu entscheiden, mit der den Beklagten die Verbreitung
eines Flugblattes verboten werden sollte, in dem vor gesundheitlichen Gefahren
infolge einer Mobilfunkantenne gewarnt werden sollte.
Der Kläger betreibt eine Gastwirtschaft in München, auf deren Dach eine
Mobilfunkantenne installiert ist; die Beklagten teilten dem Kläger mit, dass
sich in der Nachbarschaft eine Bürgerinitiative gebildet habe, die
beabsichtige, auf die Strahlengefahr dieser Antenne hinzuweisen, wenn er den
Gefahrenherd nicht unverzüglich beseitige. Der Kläger wertete dies als
Boykottaufruf, der auf unwahre Behauptungen gestützt wird und deshalb
gerichtlich zu untersagen sei. Das Gericht wies den Antrag nach mündlicher
Verhandlung durch Urteil zurück. Es ging davon aus, dass die angegriffenen Äusserungen
keine reine Tatsachenbehauptungen darstellten, sondern Meinungsäusserungen, die
vom Recht auf freie Meinungsäusserung gedeckt sind. Bei einer Vermischung von
Tatsachenbehauptungen und Meinungsäusserungen sei darauf abzustellen, ob im
Vordergrund ein Bericht über einen tatsächlichen Vorgang steht oder eine
subjektive Meinungsäusserung. Letzters sei bei dem beabsichtigten Flugblatt
anzunehmen, da die subjektive Annahme einer von der Antenne ausgehenden
Gesundheitsgefahr den Schwerpunkt der Äusserung darstellt. Es sei den Beklagten
unbenommen, den Standpunkt einzunehmen und zu vertreten, auch Strahlenwerte, die
unter den amtlichen Grenzwerten liegen, seien bedenklich (Az.: 21 O 15712/01).
(Quelle: Landgericht München I, Pressemitteilung v. 20.11.2001)
Dies hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts
mit Beschluss vom 28. Februar 2001 in einem Eilverfahren entschieden.
Die Stadt Münster hatte einem
Telekommunikationsunternehmen die Baugenehmigung zur Errichtung eines (ohne die
auf die Mastspitze aufgesetzte Antenne) 45 m hohen Funkmastes nebst Betriebsraum
erteilt. Gegen diese Genehmigung hatten Eigentümer eines Nachbargrundstücks
Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht Münster die Anordnung der
aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt. Diesem Antrag hatte das
Verwaltungsgericht am 25. Januar 2001 stattgegeben. Die dagegen von der Stadt Münster
erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr zurückgewiesen. Zur
Begründung hat es ausgeführt:
Es spreche Überwiegendes dafür, dass die
Baugenehmigung wegen Verstoßes gegen die baurechtlichen Vorschriften über die
Abstandsfläche rechtswidrig sei. Die Abstandsfläche ist die Fläche, die zum
Nachbargrundstück hin von Bebauung freizuhalten ist. Die Ansicht der Stadt Münster,
die Vorschriften über die Einhaltung einer Abstandsfläche seien nicht
anwendbar, jedenfalls lägen die Voraussetzungen für eine Abweichung von diesen
Vorschriften vor, treffe nicht zu. Vielmehr sei von einer kreisförmigen
Abstandsfläche um den runden Funkmast auszugehen, deren Tiefe sich nach der Höhe
des Funkmastes bestimme und die sich damit auf das Grundstück der Nachbarn
erstrecke. Unter diesen Umständen überwiege das Interesse der Nachbarn, die
Errichtung des Funkmastes zu verhindern, das Interesse der Bauherrin und das öffentliche
Interesse an der Errichtung und dem Betrieb des Funkmastes.
Aktenzeichen: 7 B 214/01
(Quelle: Oberverwaltungsgericht, Pressemitteilung v. 05.03.2001)
OVG bestätigt Baugenehmigung für Mobilfunkantenne - Nachbarklage abgewiesenBei Einhaltung der gesetzlich festgelegten Grenzwerte
müssen Nachbarn den Betrieb einer Mobilfunksendeanlage dulden. Dies geht aus
einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz hervor.
Im Außenbereich einer Gemeinde im Westerwaldkreis
unterhält die Telekom schon seit Jahren einen Sendemast. Sie erhielt nun die
Genehmigung, dort eine Feststation für das Funktelefonnetz D 1 zu installieren,
zu diesem Zweck den Antennenträger zu erhöhen und eine Kunststoffbox für
technische Einrichtungen aufzustellen. Gegen diese Genehmigung wendete sich ein
Nachbar, dessen Wohnhaus ungefähr 20 m neben der Funkübertragungsstelle steht.
Er befürchtete gesundheitliche Schäden durch den von der Anlage ausgehenden
Elektrosmog: So leide er schon jetzt, wenn er sich ganztags in seinem Haus
aufhalte, an Herzrhythmusstörungen und an einem Tinnitus. Das
Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage jedoch ab, und auch in der zweiten
Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht blieb der Kläger erfolglos.
Die Anforderungen an die Errichtung und die Beschaffenheit
von Hoch- und Niederfrequenzanlagen seien gesetzlich im Einzelnen geregelt,
betonten die Richter. Diese Grenzwerte beruhten unter anderem auf Empfehlungen
der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und der Deutschen
Strahlenschutzkommission. Im vorliegenden Fall seien diese Grenzwerte
eingehalten; der Abstand der Sendeanlage zum Wohnhaus des Klägers sei sogar
größer als gefordert. Dass die gesetzlichen Schutzvorkehrungen unzulänglich
wären, lasse sich derzeit nicht feststellen. Denn es gebe keine neueren
wissenschaftlichen Erkenntnisse, die für den vom Kläger behaupteten
Ursachenzusammenhang zwischen dem Betrieb der Mobilfunkstation und
gesundheitlichen Beschwerden sprächen. Deshalb seien die gesetzlichen
Grenzwerte bis auf weiteres zu beachten und anzuwenden, befand das
Oberverwaltungsgericht.
Aktenzeichen: 1 A 10382/01.OVG
(Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung Nr. 35/2001 v.
11.09.2001)
Telekom muss Wettbewerbern "entbündelten Zugang" im Ortsnetz gewähren
Die Deutsche Telekom AG (Telekom) ist dazu verpflichtet,
Wettbewerbern in dem Markt um Telekommunikationsleistungen für Endkunden einen
"entbündelten Zugang" zu den Teilnehmeranschlussleitungen in ihren
Ortsnetzen zu gewähren ("Zugriff auf den blanken Draht"). Dies hat
das Bundesverwaltungsgericht heute in zwei Verfahren entschieden, in denen es um
die Rechtmäßigkeit des Einschreitens der Regulierungsbehörde für Post und
Telekommunikation gegen die Telekom im Wege der Missbrauchsaufsicht ging. Die
Telekom war lediglich bereit gewesen, ihren Wettbewerbern Zugang zu den
Teilnehmeranschlussleitungen in Verbindung mit übertragungstechnischen
Einheiten zu gestatten, welche eine Modifizierung des Datendurchsatzes durch
Kanalisierung oder Kapazitätsbegrenzung bewirkt hätten.
Das Bundesverwaltungsgericht sah es als gegeben an, dass
die Telekom auf den hier maßgeblichen Märkten der
Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit marktbeherrschend
ist und sie allein flächendeckend in der gesamten Bundesrepublik über ein
Teilnehmeranschlussleitungsnetz aus Kupferdoppeladern bzw. Glasfasern verfügt.
Die Telekom hat als umgewandeltes ehemaliges Staatsunternehmen das Eigentum an
ihren Telekommunikationsanlagen auf der Grundlage des Art. 87 f des
Grundgesetzes erlangt. Mit dieser im Jahre 1994 in das Grundgesetz eingefügten
Bestimmung sollte die Entwicklung eines privatwirtschaftlichen
Telekommunikationsmarktes angestoßen werden, auf dem ein chancengleicher und
funktionsfähiger Wettbewerb herrscht. Diese Zielsetzung nimmt das
Telekommunikationsgesetz auf. Es will einen Wettbewerb auf den maßgeblichen
Kommunikationsmärkten herbeiführen, der am Ende ohne staatliche Regulierung
fortbestehen kann. Seine an marktbeherrschende Unternehmen adressierten
Regelungen des besonderen Netzzugangs und der Missbrauchsaufsicht dienen der
Verwirklichung dieser Zielsetzung. Es gehört daher zu den Pflichten der
Telekom, den Wettbewerbern Zugang zu den Teilnehmeranschlussleitungen in einer
Weise zu gewähren, dass diese eine unternehmerische Dispositionsfreiheit bei
der Ausgestaltung ihrer Telekommunikationsdienstleistungen für Endkunden
erhalten, die derjenigen der Telekom vergleichbar ist. Das schließt die Möglichkeit
einer eigenen Definition der zu erbringenden Übertragungsleistung und des
Einsatzes eigener Übertragungstechnik durch den Wettbewerber ein.
Entscheidung vom 25.04.2001 - 6 C 6.00, 6 C 7.00
Es ist wettbewerbswidrig, Verdienstmöglichkeiten unter Angabe einer 0190-Telefonnummer anzubieten.
Ein Unternehmen inserierte mit folgendem Text in Zeitungen: "Telefonverdienst von zu Hause, selbstg. Anrufannahme! Tel. 0190....(2 Sek./12 Pf.)" Wer diese Nummer anrief, hörte einen Anrufbeantworter mit einem betont langsam gesprochen Ansagetext ab. Erst nach längerer Zeit kam der Hinweis daß es sich um selbständige Arbeit handele, d.h. daß man ein Gewerbe anmelden müsse. Näheres könne man erfahren, wenn man für DM 10 schriftliche Unterlagen unter einer bestimmten Adresse anfordere. Dies war alles, was die Ansage an Informationen enthielt. Das Landgericht Karlsruhe stellte fest, daß diese Werbung wettbewerbswidrig sei, weil sie Interessenten in die Irre führe. Sie wecke Erwartungen, die sie durchweg nicht erfülle. Ein durchschnittlicher Interessent erwarte, daß ihm unter der Rufnummer eine Verdienstmöglichkeit oder jedenfalls deren Vermittlung angeboten werde. Außerdem stelle er sich vor, daß ihm eine Stelle als Arbeitnehmer, keinesfalls als Selbständiger, angeboten werde. Statt jedoch Informationen über eine Arbeitsstelle zu bekommen, höre der Interessent nur eine lange, nichtssagende Ansage ab - gegen hohe Telefongebühren, von denen ein erheblicher Teil als Honorar an das werbende Unternehmen fließt.
LG Berlin 1996-02-16 5 O 68/95
Für Dienstanbieter im Rahmen des Mobilfunknetzes gibt es keinen Anscheinsbeweis dafür, daß...
...die automatische Gebührenfassung richtig arbeitet, wenn innerhalb kurzer
Zeit so hohe Gesprächskosten entstanden sind, daß die Möglichkeit teurer
Auslandsgespräche nicht wahrscheinlicher ist, als die einer fehlerhaften
Gebührenerfassung.
In einem solchen Fall kann sich der Anbieter auch nicht darauf berufen, zur
Löschung der Telefondaten aus Gründen des Datenschutzes verpflichtet gewesen
zu sein.
Zu diesem Ergebnis kommt Professor Dr. Lutz Michalski in einem Aufsatz der Zeitschrift "Betriebs Berater". Zum einen begründet er dies damit, daß die Ortstarife im internationalen Vergleich weit über dem Durchschnitt lägen. In den USA, wo die Monopolstellung einer Telefongesellschaft schon lange aufgehoben wurde, seien Ortsgespräche (bis zu 3 km) für Privatkunden sogar kostenlos, bei einer nicht wesentlich abweichenden Grundgebühr. Ein weiteres Indiz für die Sittenwidrigkeit der Tarife sei die Tatsache, daß die Telekom bereits für jede angefangene Tarifeinheit 12 Pfennig berechne, bei ausländischen Telefongesellschaften diese Abrechnung meistens pro Sekunde geschieht. Da ein Gespräch selten eine Tarifeinheit dauert, zahle der Kunde somit immer mehr, als er tatsächlich telefoniert hat. Diese beiden Punkte sprechen nach der Ansicht von Prof. Dr. Michalski für eine Ausnutzung der Monopolstellung der Deutschen Telekom und somit für die Sittenwidrigkeit der Telefontarife.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf erklärte in einer Entscheidung gleich mehrere Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Mobilfunknetzbetreibers für unwirksam:
Urteil des OLG Düsseldorf vom 31.10.1996
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein erklärte auf Klage der Verbraucherschutzzentrale Berlin gleich eine Reihe von Vertragsklauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines großen Mobilfunkunternehmens für unwirksam.
Beim Verlust ihrer Netzkarte haften Handynutzer nur dann für anfallende Gebühren, wenn ihnen beim Verlust des Gerätes oder des Geheimcodes Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Eine verschuldensunabhängige Haftung für alle Gebühren bis zum Eingang der Sperrmeldung in voller Höhe ist daher unwirksam.
Unwirksam ist ferner eine Vertragsklausel, wonach sämtliche Schadensersatzansprüche des Kunden nach einer Frist von drei Jahren erlöschen. Schließlich wurden Vertragsklauseln beanstandet, wonach der Kunde eine Reklamation der Rechnung innerhalb eines Monats geltend machen muß und die mit der Aushändigung der Netzkarte bekanntgegebene Rufnummer erst nach Ablauf der Probezeit verbindlich wird.
Urteil des OLG Schleswig Holstein vom 15.05.1997
2 U 37/96
Zu kurz bemessene Kündigungsfrist in Mobilfunkvertrag
In den Geschäftsbedingungen des Betreibers des C-Mobilfunkdienstes war eine Kündigung des Vertrages zum Schluß eines jeden Werktags mit einer Frist von sechs Werktagen vorgesehen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hielt diese kurze Kündigungsfrist wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden für unwirksam.
Zugleich stellte das Gericht jedoch fest, daß dem Mobilfunkbetreiber das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grunde zugestanden werden muß. Als wichtiger Grund wurde im vorliegenden Fall der fristgerechte Widerspruch des Kunden gegen eine zulässige Tarifänderung angesehen.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 21.02.1997 22 U 149/96 NJW-RR 1997, 889
Zunehmend werden Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Mobilfunkanbietern von den Gerichten beanstandet.
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht erklärte die von einem Mobilfunkanbieter verwendete Klausel, wonach dieser "bei Nichtbeachtung der Gebührenrechnung fünf Werktage nach Rechnungsstellung" berechtigt ist, den Mobilfunkanschluß bis zum Eingang der fälligen Gebühren zu sperren, für unwirksam.
Urteil des Schleswig-Holsteinischen OLG vom 29.05.1997 2 U 42/96 MDR 1997, 810
Unwirksame AGB in Mobilfunkverträgen
Das Landgericht Düsseldorf erklärte gleich mehrere Klauseln in allgemeinen
Geschäftsbedingungen für unwirksam, die in D2-Privat-Mobilfunkverträgen
Verwendung finden. Im einzelnen handelt es sich um folgende Vertragsklauseln:
Rücktrittsklausel
Nach den von vielen Mobilfunkanbietern verwendeten AGB sind diese berechtigt
, innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Annahme des Auftrages von dem Vertrag
zurückzutreten, wenn begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden
bestehen.
Das Gericht hielt diese Begründung für viel zu unklar und zu wenig
bestimmt, weil nicht klar sei, wie die Kreditwürdigkeit geprüft werde und
unter welchen Voraussetzungen begründetete Zweifel an der Kreditwürdigkeit der
Kunden bejaht würden.
Einzugsermächtigungsklausel
Auch in der Formulierung, wonach die Rechnungsbeträge per Lastschrift vom
Konto des Kunden eingezogen werden, sah das Gericht eine unangemäßene
Benachteiligung der Kunden. Gerade weil vom Kunden kein monatlich festehender
Betrag zu zahlen ist, sondern die Rechnungsbeträge schwanken, muß eine
Kontrolle des Kunden vor Bezahlung des Betrages möglich sein.
Verjährungsklausel
In den allgemeinen Geschäftsbedingungen wurde die Verjährungsfrist für
Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz auf ein Jahr verkürzt. Zwar ist nach
dem Gesetz eine Verkürzung der Verjährungsfristen durch vertragliche
Vereinbarung durchaus möglich. Durch diese unangemessen kurze Verjährungsfrist
sahen die Richter jedoch eine erhebliche beeinträchtigung der Ansprüche des
Kunden.
Urteil des LG Düsseldorf vom 27. 07.1995 12 O 96/95 RdW 1995, 503
Unzulässige Vertragsklauseln in Mobilfunk-Vertrag
Das Landgericht München beanstandete die allgemeinen Geschäftsbedingungen
(AGB) eines Mobilfunk-Anbieters gleich in mehreren Punkten:
Die Richter hielten die Kosten von 68 DM für die Deaktivierung des Anschlusses
für völlig unangemessen. Auch schien ihnen die von dem Mobilfunkunternehmen
erhobene Gebühr von 6,50 DM für den Einzelnachweis der geführten Telefonate
für überteuert. Zumindest in der Standardform müsste ein derartiger Service
kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Schließlich fand auch die
Vertragsklausel, wonach der Kunde 74,75 DM Sperrkosten bei Nichtzahlung der
Rechnung zu entrichten habe, bei den Richtern keine Gnade. Die Klausel war
bereits deshalb unwirksam, weil der Kunde die Gebühr selbst dann zu bezahlen
hätte, wenn er völlig unberechtigte Rechnungen nicht begleichen würde. Es
kann nicht hingenommen werden, dass sogar Fehlbuchungen des Unternehmens oder
grundlose Sperrungen eine Zahlungspflicht des Kunden auslösen.
Urteil des LG München I vom 17.02.2000 7 O 11900/99 RdW Heft 8/2000, Seite VI
Handy-AGB: unklare Gebührenregelung
Die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines
Mobilfunkunternehmers enthaltene Klausel, wonach ein Kunde eine "im Rahmen
der Billigkeit" festzusetzende Bearbeitungsgebühr für "zusätzliche
notwendige Buchungsarbeiten" zu zahlen hat, wenn er die Rechnungsbeträge
nicht von seinem Konto abbuchen lässt, ist mangels Bestimmtheit unwirksam. Für
den Kunden ist nach einer derartigen Regelung nicht vorhersehbar, unter welchen
Voraussetzungen und in welchem Umfang höhere Gebühren anfallen.
Urteil des LG Flensburg vom 31.05.2000 2 O 461/99 RdW Heft 18/2000 Seite X
Talkline: Werbung mit Selbstverständlichkeit
Die mittlerweile aufgegebene Absicht der Telekom, bei der Mitnahme einer
Telefonnummer zu einem anderen Telekommunikationsanbieter von ihren Kunden eine
sogenannte Wechselgebühr zu verlangen, wollte die konkurrierende
Telefongesellschaft Talkline werbemäßig ausschlachten. In ihren Werbeanzeigen
stellte sie den Zusatz "ohne Wechselgebühren" besonders heraus.
Das Landgericht Köln verbot der Telefongesellschaft diese Art der Werbung.
Talkline bietet ihre Dienste im sogenannten Call-by-Call-Prinzip an. Dies
bedeutet, daß ein Telefonkunde über die Vorwahl bei jedem einzelnen Gespräch
den Zugang über Talkline herstellt. Bei diesem Prinzip kann eine Wechselgebühr
überhaupt nicht anfallen. Derartige Gebühren sind nur denkbar, wenn ein Kunde
seine Telefongespräche ausnahmslos über einen anderen Anbieter führen will.
Deshalb wertete das Gericht die Reklame als eine unzulässige Werbung mit einer
Selbstverständlichkeit.
Entscheidung des LG Köln 31 O 18/98 Handelsblatt vom 13.03.1998
Entschädigung der Telekom für Telefonüberwachung
Im Rahmen eines Strafverfahrens ordnete der Richter an, zwei Telefone des
Beschuldigten abzuhören. Hinterher stellte die Deutsche Telekom AG 2500 DM für
100 Stunden Arbeitsleistung in Rechnung. Dabei hatte sie für jeden eingesetzten
Postmitarbeiter die angefangenen Stunden auf volle Stunden aufgerun-det. Das
Aufrunden angefangener Stunden ist laut Gesetz zwar zulässig, allerdings nur
bezogen auf die gesamte Arbeitszeit. Die Telekom hatte jedoch den Zeitaufwand
der einzelnen Mitarbeiter für jeden ein-zelnen Tag aufgerundet.
Das Landgericht Osnabrück entschied, die Telekom habe zu großzügig
gerechnet und kürzte die Entschädigung von 2.500 DM auf 50 DM (20 AR I 14/96).
Wie auch bei Zeugen und Sachverständigen vorgeschrieben, hätte das
Postunternehmen den Zeitaufwand seiner Mitarbeiter für die Telefonüberwa-chung
exakt ermitteln müssen. Da die Telekom auch auf Nachfrage ihre Berechnung nicht
weiter spezifi-ziert habe, bekomme sie für das Abhören von zwei
Telefonanschlüssen nur den Mindestaufwand von zweimal einer Stunde zu 25 DM
ersetzt.
Beschluß des Landgerichts Osnabrück vom 24. Oktober 1996 - 20 AR I 14/96
; auf diese Weise erlangte Beweise dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, derjenige, der das Mithören veranlaßt hat, kann dafür gewichtige Gründe anführen. (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29. Oktober 1997 – 5 AZR 508/96)
dies verstößt nicht gegen das Grundrecht auf freie Information. (Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Oktober 1995 - 4 C 95.1512)
allerdings nicht unbeschränkt: Für den Austausch der Informationen, die "zur persönlichen Mitwirkung am Familienhaushalt erforderlich" sind, müssen 15 Minuten pro Woche ausrei-chen. (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 8. November 1996 - VI R 48/96)
Krankenkasse soll Telefaxgerät für eine Taube finanzieren
Die Krankenkasse weigerte sich, die Kosten eines (ärztlich verordneten)
Telefaxgeräts zu übernehmen, das es einem gehörlosen Mädchen ermöglichen
sollte, mit dem Vater während dessen Arbeitszeit zu kommunizieren. Der Vater
kümmerte sich nach der Trennung von seiner Frau allein um das Kind und war als
einziger in der Lage, die sehr unartikulierte Sprechweise seiner Tochter zu
verstehen, die ihn umgekehrt nicht hören konnte. Die Krankenkasse verweigerte
die Kostenübernahme. Das Mädchen zog vor Gericht und gewann in allen drei
Instanzen.
Das Bundessozialgericht erläuterte, warum das Mädchen angesichts seiner
Lebenssituation auf das Faxgerät als "erforderliches Hilfsmittel"
angewiesen sei (3 RK 39/94). Der Vater sei die einzige Bezugsperson, mit der das
Kind deshalb ständig in Kontakt bleiben müsse. Dafür reiche wegen der Art der
Behinderung ein Telefon nicht aus, bei Gehörlosen müsse das Telefaxgerät das
Telefon ersetzen. In der Schule und im Betrieb gebe es derartige Geräte, für
die Privatwohnung müsse noch eines angeschafft werden: für die Tage ohne
Schulbesuch, etwa in den Schulferien, oder wenn das Kind krank sei. Das müsse
die Kasse bezahlen. Im übrigen seien Faxanschlüsse in privaten Haushalten
zwischen 1990 und 1994 (der Antrag auf Kostenerstattung war vor 1994 gestellt
worden) so selten gewesen, daß man noch nicht von einem "allgemeinen
Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens" sprechen könne: lediglich 2,3
Prozent der Gesamtbevölkerung hätten zu der Zeit über einen Anschluß
verfügt.
Urteil des Bundessozialgerichts vom 17. Januar 1996 - 3 RK 39/94
Wartungsfirma ist für die Datensicherung verantwortlich
Der Besitzer einer rechnergesteuerten Fernsprechanlage mit Nebenstellen hatte
einen Wartungsvertrag mit zehnjähriger Laufzeit abgeschlossen. Die
Wartungsfirma übernahm es zusätzlich, die Soft- und Hard-ware gegebenenfalls
an "veränderte Nutzungsbedürfnisse" anzupassen. Nach der Kündigung
des War-tungsvertrags "stürzte" die Anlage "ab". Als sie
wieder in Betrieb gesetzt wurde, konnten die Softwarean-passungen der letzten
drei Jahre nicht mehr rekonstruiert werden. Der Anlagenbetreiber forderte die
Wartungsfirma auf, die Anlage mit Hilfe von Sicherungskassetten neu zu starten,
um die Software wieder auf den aktuellen Stand zu bringen. Als die Wartungsfirma
darauf nicht reagierte, erwarb der Anlagenbe-sitzer eine gebrauchte
Telefonanlage (17 250 DM) und forderte deren Kaufpreis als Schadenersatz.
Das Oberlandesgericht Köln gab dem Anlagenbesitzer recht, korrigierte aber
die Höhe des Scha-denersatzes (19 U 223/95). Eine Wartungsfirma sei, wenn sie
ihre Tätigkeit beende, verpflichtet zu prü-fen, ob die Sicherungskassetten den
aktuellen Datenstand enthielten. Die Datensicherung sei nicht Sache des Kunden,
wenn er einen entsprechenden Wartungsvertrag habe: Schließlich liege der Sinn
einer re-gelmäßigen Wartung darin, dem Kunden die Sicherheit zu geben, daß
seine Anlage in allen wesentlichen Bereichen geprüft und voll funktionsfähig
sei. Daß die Wartungsfirma keine aktuelle Sicherungskassette erstellt habe
(oder diese nicht aushändige), sei eine Verletzung der vertraglichen Pflichten,
die auch über das Vertragsende hinaus nachwirkten. Sie müsse jedoch nicht die
gesamten Kosten der Ersatzanlage ersetzen, sondern lediglich den Schaden von 3
450 DM, der durch den Ausfall der Daten entstanden sei.
Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Februar 1996 - 19 U 223/95
beutet damit nicht den guten Ruf der Branchentelefonbücher "Gelbe Seiten" aus, verstößt also nicht gegen den freien Wettbewerb. (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Dezember 1996 - 1 ZR 157/94)
CD-ROM "Telefonauskunft" verletzt nicht das Urheberrecht
Die Deutsche Telekom AG wehrt sich vehement gegen den Vertrieb einer
"Telefonauskunft CDROM". Darauf sind etwa 30 Millionen Teilnehmer am
Telefonnetz mit ihren Daten registriert (Name, Anschrift und Telefonnummer,
teilweise auch Titel, Beruf, Branche). Die CDROM erlaubt eine Recherche nach
Namen, Vornamen, Postleitzahlen, Orten und Straßennamen, nicht jedoch nach
bekannten Telefonnummern. Da die Daten angeblich (mit Hilfe eines Scanners) den
amtlichen Telefonbüchern entnommen wurden, sah die Telekom ihr Urheberrecht
verletzt.
Dem widersprach das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, genauso wie zuvor
bereits das Landgericht (11 U [Kart] 44/95). Selbst wenn die Daten tatsächlich
aus den Telefonbüchern abgescannt worden seien, verstoße dies nicht gegen das
Urheberrecht. Das Urheberrecht schütze nur individuell ge-prägte geistige
Werke von schöpferischer Eigenart. Der Inhalt eines Telefonbuchs dagegen
bestehe aus feststehendem, vorgegebenem Material, das der Natur der Sache nach
keinen Raum für die Entfaltung persönlicher Züge lasse, also für
schöpferische Eigenart. Die CDRom verstoße allenfalls gegen die Be-stimmungen
des Datenschutzes; dagegen könnten aber nur die betroffenen Telefonkunden
klagen, nicht die Telekom.
Gegen dieses Urteil ist noch die Revision zum Bundesgerichtshof möglich.
Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Oktober 1996 - 11 U (Kart) 44/95
Schadenersatzforderung wegen Zusicherung "ins Blaue hinein"
Der Verkäufer einer Telefonanlage sicherte seinem Kunden zu, die Anlage könne ohne weiteres auf ISDN-Technik umgestellt werden. Wenige Jahre nach dem Einbau stellte sich heraus, daß er sich geirrt hatte. Der Kunde forderte vom Verkäufer die 30.000 DM, die für die ISDN-Nachrüstung notwendig waren.
Das Oberlandesgericht Köln stellte sich auf die Seite des Kunden (19 U 96/96). Fehle einer Kaufsache eine vom Verkäufer zugesicherte Eigenschaft, so könne der Käufer normalerweise nur sechs Monate lang Schadenersatz fordern. Da der Verkäufer hier aber eine Zusicherung "ins Blaue hinein" ab-gegeben habe, dürfe es dem Kunden nicht zum Nachteil gereichen, daß die Frist schon verstrichen sei. Der Verkäufer habe nämlich noch keine positive Erfahrung mit der Umstellung der Anlage auf ISDN ge-macht. Auch wenn er von seiner Behauptung selbst überzeugt gewesen sei, dürfe er dem Käufer gegen-über nicht unfundierte Prognosen als "unzweifelhafte" Tatsache darstellen – anstatt zuzugeben, daß ihm für eine zuverlässige Beurteilung die Grundlage fehle. Ein solches Verhalten sei arglistig, deshalb müsse er trotz der abgelaufenen Frist Schadenersatz leisten.
Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Oktober 1996 - 19 U 96/96
Geschäftsbedingungen der Mobilfunknetzbetreiber
Bei der Vielzahl von Netzbetreibern für den Mobilfunk ist es schwer, anhand
der Preise und Bedingungen den jeweils günstigsten Anbieter herauszufinden.
Darüber hinaus ist zu beachten, daß so manche Klausel im Kleingedruckten wegen
unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam sein kann.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf beanstandete in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ei-nes solchen Unternehmens eine ganze Reihe von
Bestimmungen (6 U 206/95). In einer Klausel behielt es sich der Netzbetreiber
z.B. vor, von jedem Kunden, der sich nur mit Kleinbeträgen in Verzug befinde,
so-fort den geschuldeten Gesamtbetrag einzufordern. Diese Klausel sei
unzulässig. Ebenso unwirksam sei die Bestimmung, wonach der
Mobilfunknetzbetreiber personenbezogene "Bestandsdaten" des Kunden
nutzen dürfe – zumindest, solange es offen bleibe und im völligen Belieben
des Unternehmens stehe, was "Bestandsdaten" sein sollen.
Keine Einwände hatte das Gericht gegen die vereinbarte Belastung derjenigen
Kunden mit einer zusätzlichen Gebühr, die nicht am Lastschriftverfahren
teilnehmen. Dies gehe jedenfalls dann in Ordnung, wenn der Kunde die Rechnung so
früh erhalte, daß er noch rechtzeitig für die Deckung seines Kontos sorgen
könne.
Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Oktober 1996 - 6 U 206/95
Angst vor elektromagnetischen Strahlungen
Der Betreiber eines Mobilfunknetzes errichtete in der Nähe eines
Einfamilienhauses eine Mobilfunkanla-ge. Der Hausbesitzer hatte Bedenken, daß
die hochfrequente elektromagnetische Strahlung für ihn und seine Familie eine
Gesundheitsgefährdung mit sich bringen könnte. Schließlich sei die Anlage nur
20 Meter von seiner Grundstücksgrenze entfernt. Er zog vor Gericht, um den
weiteren Betrieb der Anlage zu verhindern.
Das Landgericht München II folgte den Bedenken des Hausbesitzers nicht (3 O
911/96). Das Bundesamt für Post und Telekommunikation habe den
Sicherheitsabstand bei einer solchen Anlage auf maximal einen Meter festgelegt.
Es habe sich dabei an der "DIN-Vornorm des Verbandes Deutscher
Elektrotechniker (VDE)" orientiert. Die Strahlenschutzkommission des Bundes
habe diesen Grenzwert bestätigt, der auch europäischen Standards entspreche.
Solange der Grenzwert eingehalten werde, kön-ne man also voraussetzen, daß die
Strahlenbeeinträchtigung unwesentlich sei. Auch wenn man der An-sicht folge,
daß die DIN-Grenzwerte (als eine Art Sicherheitszuschlag) um den Faktor Zehn
erhöht werden müßten, sei für den Hausbesitzer keine Gesundheitsgefahr
anzunehmen: Bei einem Abstand von 20 Me-tern zur Grundstücksgrenze sei
schließlich ein 20facher Sicherheitsabstand gegeben. Die DIN-Vornorm des VDE
sei zwar nur ein "privater Umweltstandard", trotzdem diene er als
Orientierung, weil er sich auf gesicherte Erkenntnisse von Fachleuten stütze.
Urteil des Landgerichts München II vom 25. Juni 1996 - 3 O 911/96
Der Vertrag mit einem Mobilfunkunternehmen kann vorzeitig gekündigt werden, wenn...
das Handy ohne Verschulden des Kunden verlorengegangen ist, und das
Unternehmen nur ein Ersatzgerät anbietet, dessen Preis erheblich über dem
Einstandspreis liegt; das gilt auch, wenn das Unternehmen den Kauf des ersten
Handys zwecks Markteinführung des Produkts subventioniert hatte. (
Urteil des
Amtsgerichts Osnabrück vom 14. April 1997 - 14 C 40/97)
ihm die Mitbenützung des Firmen-faxgerätes nicht zuzumuten ist; in der
heutigen Zeit muß der Betriebsrat nicht im einzelnen begründen, daß er für
schnelle Kommunikation auf ein Telefaxgerät angewiesen ist.
(Beschluß des
Landesarbeitsge-richts Hamm vom 14. Mai 1997 - 3 TaBV 2/97)
Hat das Finanzamt den Widerspruch des Steuerzahlers gegen den Steuerbescheid
zurückgewiesen, dann hat dieser einen Monat Zeit, eine Klage beim Finanzgericht
einzureichen. Versäumt er die Frist, ist der Steuerbescheid bestandskräftig,
und das Finanzamt kann das Geld zwangsweise beitreiben. Die Versäu-mung der
Frist ist nur dann im Wiedereinsetzungsverfahren reparabel, wenn den
Steuerzahler oder sei-nen Bevollmächtigten keine Schuld an dem Untätigbleiben
trifft.
Man kann eine solche Klage auch per Telefax einreichen. Das Risiko ist, daß
eines der beteiligten Geräte nicht funktioniert. Das passierte einem
Steuerzahler aus Hessen. Seine Klage, die am letzten Tag der Frist dem
Hessischen Finanzgericht übermittelt werden sollte, blieb hängen. Es ging bei
Gericht nur eine Seite ein, aus der sich nicht ergab, wer gegen wen mit welchem
Ziel klage.Das Hessische Finanzgericht (10 K 625/93) wies das Begehren als unzulässig
zurück. Wer am letzten Tag der Klagefrist die Klageschrift per Telefax an das
zuständige Gericht übermittle und die Ordnungs-mäßigkeit der Übermittlung
nicht prüfe, verletze seine Sorgfaltspflichten, so daß eine Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand bei Versäumung der Klagefrist nicht gewährt werden
könne. Die Frist könne nur dann als gewahrt angesehen werden, wenn sich der
Absender durch einen Ausdruck des Sendeberichts von dem ordnungsgemäßen Zugang
der Schrift überzeugt habe.
Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 24. Juni 1993 - 10 K 625/93
Werbung per Telefax - Gegenüber Geschäftsleuten unzulässig
Ein Briefmarkenversand erhielt abends um 19.44 Uhr ein Telefax von einem
Verlag, der für seine Zeit-schrift Werbekunden suchte. Diesen Vorgang nahm eine
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbe-werbs zum Anlaß, gegen ungebetene
Werbung, auch gegenüber Geschäftsleuten, zu Felde zu ziehen. Der Verlag
rechtfertigte sich damit, daß die Briefmarken-Firma mit Anzeigen auf sich
aufmerksam ge-macht habe, in denen die Telefaxnummer angegeben worden sei. Damit
habe sie ihr Einverständnis mit der Werbung signalisiert. Der Bundesgerichtshof
ließ diese Entgegnung jedoch nicht gelten (I ZR 255/93). Die Anzeige mit der
Faxnummer wende sich ausschließlich an mögliche Kunden des
Briefmarkenver-sands und nicht an Personen, die ihrerseits Werbung betrieben. Im
übrigen bleibe es dabei: Da ein Fax-gerät zur gleichen Zeit nur jeweils ein
Schreiben empfangen oder absenden könne, habe der Anschlußin-haber ein
berechtigtes Interesse daran, die Anlage von ungebetenen Zusendungen frei zu
halten. Diese verursachten zudem ja auch noch Papier-, Toner- und Stromkosten.
Telefax-Werbung sei nur dann aus-nahmsweise zulässig, wenn die angefaxte Firma
damit einverstanden sei.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 1995 - I ZR 255/93
Fax-Sendeprotokolle - Telefax nicht sicherer als ein Brief?
Ein Rechtsanwalt bediente sich seines Telefaxanschlusses, um einen Vergleich
am letzten Tag der Frist zu widerrufen. Die Fernkopie gelangte jedoch nicht zu
den Gerichtsakten. Daraufhin wollte der Anwalt mit Hilfe des Sendeprotokolls
nachweisen, daß er die Frist eingehalten habe. Nach einem Urteil des
Oberlan-desgerichts Dresden gilt bei der Nachrichtenübermittlung durch Telefax
letztlich nichts anderes als bei der Versendung eines Briefes (8 U 1043/93):
Wenn jemand beweisen könne, daß er den Brief in den Postka-sten geworfen habe,
spreche zwar eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, daß er auch angekommen sei.
Ein hundertprozentiger Nachweis sei dies aber nicht. Ebenso bestätige ein
Sendeprotokoll nur, daß eine Ver-bindung zustande gekommen sei, schließe aber
technische Störungen nicht aus, ganz abgesehen von diversen
Manipulationsmöglichkeiten.
Anders entschied das Landgericht Hamburg (302 T 18/94): Ein Rechtsanwalt
dürfe sich darauf verlassen, daß ein Schriftstück rechtzeitig übermittelt
worden sei, wenn sich dies aus dem Sendeprotokoll ergebe.
Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 2. Dezember 1993 - 8 U 1043/93 und Beschluß des Landge-richts Hamburg vom 3. März 1994 - 302 T 18/94
Beweiskraft des Fax-Protokolls
Vor einigen Monaten hat ein Urteil des Oberlandesgerichts München Aufsehen erregt; Bei einem Fax stehe nicht immer fest, daß es den Empfänger tatsächlich erreicht habe. Es gäbe nämlich Funktionsstö-rungen des Gerätes, die den Zugang des übermittelten Schreibens verhinderten. Dieses Urteil des 7. Zivilsenats ist durch eine Entscheidung des 23. Zivilsenats des gleichen Gerichts entschärft worden. Es ging um ein Telefax, mit dem ein Makler einen Immobiliennachweis an seinen Kunden erbrachte. Dieser bestritt später, das Fax erhalten zu haben. Das Oberlandesgericht München nahm ihm dies nicht ab (23 U 2229/92). Das Übersendungsprotokoll begründe einen Anscheinsbeweis dafür, daß der Empfänger das Fax tatsächlich erhalten habe. Wenn die Absendung des Telefax bewiesen worden sei, müsse man unter normalen Umständen von dem Zugang ausgehen. Sonst müsse der Inhaber des Empfangsgeräts Um-stände vortragen und beweisen, die den Anscheinsbeweis zweifelhaft erscheinen ließen.
Urteil des Oberlandesgerichts München vom 26. Juni 1992 - 23 U 2229/92
Geschäftsmäßige Rechtsberatung ist außer Rechtsanwälten nur bestimmten
Personen mit behördlicher Genehmigung erlaubt; der
"Anwalts-Suchservice" im Internet mit den Suchbegriffen
"Rechtsberatung" und "Beratungsdienste" ist jedoch erlaubt,
solange er hinreichend deutlich macht, daß lediglich Rechtsanwälte vermittelt
werden und er nicht selbst Beratungsdienste anbietet.
(Urteil des
Oberlandesgerichts Köln vom 20. August 1997 – 6 U 49/97)
Neues vom Zahnarzt im Internet - Zahnarzt verstößt gegen das Werbeverbot
Ein Zahnarzt bemühte sich, mit der modernen Technik schrittzuhalten (wir berichteten schon vor mehre-ren Wochen darüber). Seine Bemühungen wurden jedoch nicht honoriert, da er seine Innovationsfreude auf dem Gebiet der Werbung auslebte. Er nutzte das Internet, um neue Patienten zu gewinnen. Doch die Landeszahnärztekammer zog vor Gericht, um ihm einen Strich durch die Rechnung zu machen. Das Landgericht Trier hatte dem Zahnarzt bereits verboten, im Internet ein Gästebuch zu führen, für Zahnpfle-geartikel zu werben oder Gewinnspiele zu veranstalten. Nun setzte die Landeszahnärztekammer in der nächsten Instanz eine weitgehendere Werbebeschränkung durch.
Das Oberlandesgericht Koblenz untersagte dem Zahnarzt darüber hinaus, im Internet seine Pra-xis zu beschreiben oder zahnärztliche Leistungen anzubieten (6 U 1500/97). Da der Zahnarzt kein Ge-werbe, sondern einen Heilberuf ausübe, müsse er auf Werbung verzichten. Dabei sei es unerheblich, ob er das Internet oder einen anderen Werbeträger nutze. Das Werbeverbot habe den Zweck, das Berufsbild des Zahnarztes vor Verfälschungen zu schützen. Zudem solle eine unsachliche Beeinflussung der Bevöl-kerung verhindert werden. Kranke seien leicht zu verunsichern und deshalb vor reklamehaften Anpreisun-gen und Kundenfang zu bewahren. Die Bevölkerung solle darauf vertrauen, daß der Zahnarzt seinen Be-ruf im Dienste der Gesundheit ausübe. Der Eindruck, Zahnärzte - und andere Vertreter der Heilberufe - ließen sich von Gewinnstreben leiten, müsse vermieden werden.
Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Februar 1997 - 6 U 1500/97
Verkäufer verlangt nach Jahren Geld für Wartungsvertrag
Zweieinhalb Jahre nach der Lieferung eines Datenverarbeitungssystems verlangte der Verkäufer rückwir-kend eine monatliche Wartungsgebühr von 280 DM. Praktisch sei zwar nur einmal nach einem Defekt der Drucker repariert und gewartet worden. Theoretisch aber hätte der Käufer jederzeit Wartungsleistungen in Anspruch nehmen können. Also müsse er dafür nachträglich zahlen. Lediglich aufgrund "organisatori-scher Mängel" in der Buchhaltung seien in den letzten zweieinhalb Jahren keine Rechnungen gestellt und keine Mahnungen verschickt worden. Als der Käufer nicht zahlte, kam die Angelegenheit vor Gericht. Das Oberlandesgericht Köln entschied, daß die monatlichen Wartungsgebühren nicht gezahlt werden müssen (19 U 34/95). Nach so langer Zeit richte sich der Vertragspartner darauf ein, daß keine Forderungen ge-stellt würden, und dürfe darauf dann auch vertrauen. Entscheidend sei hier aber darüber hinaus, daß dem Verkäufer die Existenz eines Wartungsvertrags offensichtlich gar nicht bewußt gewesen sei. Das zeige sich darin, daß Raten nicht angemahnt worden seien. Es verstoße gegen "Treu und Glauben", zweiein-halb Jahre nach Vertragsschluß die Raten für einen Zeitraum einzufordern, in dem der Verkäufer selbst nicht "vertragsbereit" gewesen sei.
Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 29. September 1995 - 19 U 34/95
Bietet eine Firma in einer Werbeanzeige an, Interessenten könnten sich unter
einer Sondernummer der Telekom ("0180/5 ...") über ihre Produkte
informieren, muß sie auch darauf hinweisen, daß dafür besondere Gebühren
anfallen und wie hoch diese sind (derzeit 48 Pfennige pro Minute).
(Urteil des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. April 1997 - 6 U 67/96)
Klage Eins wegen falscher Telefonrechnung
Ein Kunde der Telekom hatte regelmäßig Telefonrechnungen zwischen 100 DM und 200 DM. Im April 93 wollte die Telekom 4273,01 DM kassieren. Auch die Rechnungen der folgenden vier Monate waren deut-lich höher als die vorangegangenen. Sie beliefen sich auf insgesamt 12 721,27 DM. Der Mann weigerte sich zu zahlen. Er habe nicht mehr telefoniert als sonst und könne sich die plötzliche Explosion seiner Telefonkosten nicht erklären. Nachdem die Telekom den Gebührenzähler des säumigen Kunden überprüft hatte, verklagte sie ihn auf Bezahlung. Das Landgericht Aachen ersparte dem Mann die Zahlung dieser beträchtlichen Summe (11 O 84/94). Zwar sei nicht auszuschließen, daß der Kunde sein Telefonverhalten plötzlich geändert und angefangen habe, ausländische Telefondienste in Anspruch zu nehmen. Auch Mitbewohner oder Besucher könnten ohne sein Wissen teure Telefongespräche geführt haben. Es gebe aber auch die Möglichkeit, daß durch Manipulation im Telefonnetz ein anderer auf seine Kosten Gebühren vertelefoniert habe. Derartige Betrügereien, die sich im Computerbereich bereits ausgebreitet hätten, sei-en auch im Fernsprechverkehr auf dem Vormarsch. Nur wenn die Telekom beweisen könne, daß die Ge-bühren tatsächlich vom Anschluß des Mannes aus vertelefoniert worden seien, könne sie deren Bezah-lung gerichtlich durchsetzen.
Urteil des Landgerichts Aachen vom 14. Dezember 1994 - 11 O 284/94
Klage zwei wegen falscher Telefonrechnung
Ein Mann erhielt von der Telekom eine Telefonrechnung in Höhe von 7809,88 DM (33 956 Tarifeinheiten). Da er in der Vergangenheit weit niedrigere Rechnungen hatte, weigerte er sich zu zahlen. Eine technische Untersuchung der Fernmeldeleitungen und eine Zählervergleichseinrichtung ergaben keine technischen Mängel am Anschluß. Daraufhin versuchte sich die Telekom gerichtlich durchzusetzen. Das Landgericht Weiden entschied, daß der Mann die hohe Telefonrechnung bezahlen müsse (2 S 1288/94). Für die Ent-stehung ungewöhnlich hoher Telefonkosten seien zahlreiche Ursachen denkbar, die sowohl bei der Tele-kom als auch beim Kunden liegen könnten. Deshalb werden derartige Fälle nach den Regeln des "Bewei-ses des ersten Anscheins" gelöst. Entscheidend sei dabei, wie sich der Fall nach der allgemeinen Le-benserfahrung abgespielt haben könnte. Da sich bei der technischen Überprüfung keine Mängel ergeben hätten und auch eine ferngesteuerte Manipulation von "Hackern" unmöglich sei, müsse davon ausgegan-gen werden, daß die Ursache für die hohen Kosten im Einflußbereich des Kunden zu suchen sei. Dafür spreche vor allem der Umstand, daß sich in einem Büroraum im Keller seines Hauses ein frei zugängli-cher Telefonanschluß befinde und auch die Tatsache, daß die Zahl der Einheiten sofort nach Bekannt-werden der Überprüfung auf das übliche Maß zurückgegangen sei. Deshalb müsse er den vollen Betrag in Höhe von 7809,88 DM bezahlen.
Urteil des Landgerichts Weiden vom 2. Mai 1995 - 2 S 1288/94
der Verkäufer beides vollständig geliefert hat, der Käufer von ihm
eingewiesen wurde, das Benutzerhandbuch ausgehändigt bekam und wenn zumindest
ein Probelauf stö-rungsfrei funktioniert hat.
(Urteil des Oberlandesgerichts
Hamburg vom 26. Juli 1996 - 12 U 5/96)
Falscher Eintrag in das Fernsprechbuch
Korrekturabzug überprüfen
Ein Unternehmer ließ sich in ein Branchenfernsprechbuch eintragen. Bei
Erscheinen des Buches stellte sich heraus, daß der Eintrag eine falsche
Hausnummer enthielt.
Die Klage gegen den Verlag blieb trotz des offensichtlichen Fehlers erfolglos.
Der Fern-sprechbuchverlag hatte dem Unternehmen nämlich vorab einen Entwurf und
sodann einen Korrekturabzug der Anzeige vorgelegt. Beides wurde trotz der auch
hier falsch angegebenen Hausnummer nicht beanstandet.
Daher ist dringend anzuraten, derartige Korrekturabzüge genauestens zu prüfen
und Fehler sofort zu reklamieren.
Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 02.08.1995 1 S 3911/95 RdW Heft 3/96, Seite V
Handy-Kauf und Netzkartenvertrag als einheitliches Geschäft
Nach Auffassung des Amtsgerichts Staufen handelt es sich beim Kauf eines
Handys und dem gleichzeitigen Abschluß eines Netzkartenvertrages um ein
verbundenes Geschäft. Dies hat die Folge, daß bei Rückgängigmachung des
Kaufvertrages wegen eines Mangels an dem Telefongerät gleichzeitig die
Geschäftsgrundlage des Netzkartenvertrages entfällt.
Urteil des AG Staufen vom 14.12.1998 2 C 193/98 (nicht rechtskräftig) CR 1999,
234
Kündigung eines Mobilfunkvertrsges wegen "Nichterreichbarkeit"
Eine Frau schloss einen Mobilfunkvertrag ab. Hierbei wählte sie einen so
genannten "Partnertarif", mit dem sie regelmäßig kostengünstig mit
ihrem Ehemann in der gemeinsamen Privatwohnung telefonieren wollte. In der
Folgezeit kam es bei der Nutzung zu ständigen Problemen. Oftmals kam eine
Verbindung zwischen Handy und Privatwohnung überhaupt nicht zustande. Wenn eine
Verbindung hergestellt werden konnte, war diese äußerst schlecht und brach
häufig während der Telefonate ab. Die Kundin kündigte daraufhin den Vertrag
fristlos.
In der vom Amtsgericht Menden durchgeführten Beweisaufnahme bestätigten sich
die von der Mobilkundin geschilderten Probleme. Das Gericht hielt die fristlose
Kündigung unter den gegebenen Umständen für rechtmäßig, da gerade beim
Abschluss eines Partnertarifs vorausgesetzt wird, dass der Partner in seiner
Privatwohnung zu dem günstigen Tarif ständig erreicht werden kann.
Urteil des AG Menden vom 20.04.1999 3 C 420/98 NJW-RR 2000, 867
Derzeit schießen Unternehmen, die
"Rechtsberatung per Telefon" anbieten wie Pilze aus dem Boden. Die
Unternehmen arbeiten in der Regel mit sogenannten 0190-Telefonnummern, bei deren
Anwahl der Teilnehmer pro Minute 3,60 DM bezahlen muß. Die Anrufer werden
sodann an (teils anonyme) Rechtsanwälte weiterverbunden, die dem
Rechtssuchenden telefonisch juristische Ratschläge erteilen. Die mit der
Telefonrechnung des Anrufers abgerechneten Gebühren teilen sich die Telekom,
der Anbieter des Services und der jeweilige Rechtsanwalt.
In einer ersten Entscheidung zu diesen nicht unumstrittenen Diensten kam das
Landgericht Erfurt zu dem Ergebnis, daß eine Betreibergesellschaft, die
Rechtsanwälten einen bundeseinheitlichen Telefonanschluß zur Verfügung
stellt, damit diese telefonisch Rechtsberatung betreiben können, nicht gegen
das Rechtsberatungsgesetz verstößt.
Ungeklärt ist jedoch bislang, ob die an dem Service teilnehmenden
Rechtsanwälte mit derartiger telefonischer Rechtsberatung gegen das Berufs- und
Standesrecht verstoßen.
Beschluß des LG Erfurt vom 16.02.1998 7 O 461/98 Computer und Recht 1998, 289
Telefonanlagenmietvertrag, Kündigung
Ein Unternehmer mietete im Herbst 1991 eine Telefonanlage für die Dauer von
10 Jahren. Die Anlage funktionierte einwandfrei. Nur war es nicht möglich,
einen dringend benötigten Anrufbeantworter anzuschließen. Bis in den August
1992 bemühte sich der Anlagenlieferant vergeblich, den Anrufbeantworter
anzuschließen.
Das Unternehmen trat daraufhin vom Vertrag zurück und zahlte keine Miete mehr.
Das OLG Köln maß dem Einsatz eines störungsfrei funktionierenden
Anrufbeantworters im Geschäftsverkehr eine solche Bedeutung zu, daß die
Telefonfirma verpflichtet war, den Anschluß zu bewerkstelligen. Da es dem
Mieter nach den Vertragsbedingungen untersagt war, selbst Arbeiten an der Anlage
auszuführen, war ihm die Fortführung des Mietvertrages nicht mehr zumutbar.
Urteil des OLG Köln vom 03.08.1995 11 U 68/94 NJW-RR 1995, 1292
Abruf von Adressen über Telefonnummern
Ein Softwarehersteller vertrieb unter der Bezeichnung "Superpizza"
ein Anwendungsprogramm für Gastronomiebetreiber mit Heimservice. In dem
Programm war unter anderem ein Telefonbuchmodul enthalten, in dem ca. 800.000
Telefonnummern aus dem Großraum München erfaßt waren. Die Programmfunktion
sollte es dem Programmanwender ermöglichen, die Adresse nahezu jedes Kunden
über seine Telefonnummer zu ermitteln.
Das Landgericht München I untersagte dem Softwarehaus den Vertrieb des
Telefonbuchmoduls. Bei den erfaßten Telefonnummern mit den dazugehörigen
Teilnehmern handelte es sich zweifelsfrei um persönliche Daten. Gemäß § 4
Absatz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist die Verarbeitung von persönlichen
Daten und deren Nutzung nur dann zulässig, wenn dies gesetzlich zugelassen oder
angeordnet ist bzw. soweit die Betroffenen eingewilligt haben. Da keine der drei
Alternativen hier vorlag, verstieß die Verarbeitung der Daten und deren
Weiterverkauf gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Aus dem Verstoß gegen dieses
Gesetz zu Zwecken des Wettbewerbs leitete das Gericht zugleich einen Verstoß
gegen § 1 UWG her, mit der Folge, daß der Programmhersteller sein
wettbewerbswidriges Verhalten zu unterlassen hatte.
Urteil des LG München I vom 11.06.1997 21 O 10040/96 Computer und Recht 1998,
83
Haftung der Telekom bei Änderung einer zugeteilten Telefonnummer:
Ein großes Dienstleistungsunternehmen wollte eine neuartige
digitaleTelefonanlage für ihr Verwaltungszentrum installieren. Es erhielt
daraufhin von der Telekom eine Nummer zugeteilt, ohne daß darauf hingewiesen
wurde, daß sich die Nummer, insbesondere in Anbetracht der Neuartigkeit des
Systems der Anlage, nachträglich ändern könne.
Das Unternehmen gab in der Folgezeit Geschäftspapier und Visitenkarten in
Neudruck. Zum allgemeinen Entsetzen teilte die Telekom mit, daß sich die
zugeteilte Nummer geändert hätte. Aus diesem Grunde verlangte das Unternehmen
von der Telekom Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Druckkosten.
Hierzu meint das OLG Hamm:Die Telekom muß bei der Ausführung ihrer Aufträge
sorgfältig und richtig Auskünfte erteilen. Besteht das Risiko, daß sich die
Nummer nachträglich ändert, so muß die Telekom darauf hinweisen. Dies ist im
vorliegenden Fall nicht geschehen. Auch greift nicht der Haftungsausschluß
zugunsten der Telekom nach der Telekommunikations-Verordnung (TKV). Denn nach
Ansicht des Gerichts soll nach der TKV nur die Haftung für Fahrlässigkeit bei
typischen Betriebsrisiken eines Massengeschäfts ausgeschlossen werden. Ein
derartiges Massengeschäft lag jedoch im vorliegenden Fall des neuartigen
Systems der Telefonanlage gerade nicht vor.
Daher mußte die Telekom die nutzlosen Druckkosten ersetzen.
OLG Hamm, Urteil vom 24.10.1994 17 U 194/93 RdW Heft 8, 1995, S.243f.
Beweisführung bei überhöhter Telefonrechnung
Ein Mobilfunkunternehmen stritt mit einem Kunden über die Bezahlung von
sieben Telefonrechnungen über eine Gesamtsumme von über 23.000 DM. In den
Geschäftsbedingungen des Netzbetreibers hieß es, daß die Verbindungsdaten
"80 Tage nach Versand der Rechnung" gelöscht werden. Zunächst erhob
der Kunde keine Einwände gegen die Höhe der Rechnungen, zahlte jedoch nicht.
Erst im Einspruch gegen ein vom Netzbetreiber erwirkendes Versäumnisurteil
berief er sich vage darauf, daß er die Höhe der Telefonrechnungen bestreite.
Da das Mobilfunkunternehmen die Daten nach 80 Tagen gelöscht hatte, konnte
dieses den Nachweis über die einzelnen vom Kunden geführten Gespräche nicht
mehr führen. In derartigen Fällen, in denen der Kunde zunächst den Eindruck
erweckt, daß er die Höhe der Telefonrechnung nicht bestreiten wolle, ist
dieser nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung verpflichtet, dem
Netzbetreiber die Fehlerhaftigkeit der beanstandeten Rechnung zu beweisen. Es
tritt daher eine sogenannte Beweislastumkehr ein. Da der Kunde diesen Nachweis
nicht erbringen konnte, verlor er den Prozeß.
Daher ist dringend anzuraten, Einwände gegen möglicherweise überhöhte
Telefonrechnungen umgehend vorzutragen.
Urteil des OLG Celle vom 28.08.1996 20 U 67/95 NJW-RR 568
Nachweis der Richtigkeit einer Telefonrechnung
In einem Vertrag mit einem privaten Telefondienstunternehmen kreuzte der
Kunde im Antragsformular die Wahlmöglichkeit der vollständigen Löschung der
aufgezeichneten Daten sofort nach Rechnungsversand an. In der Folgezeit kam es
zum Streit über die Berechtigung der in Rechnung gestellten Telefongebühren.
Wählt ein Kunde bei Abschluß des Vertrages die Alternative der vollständigen
Löschung seiner personenbezogenen Daten nach der Versendung der
Entgeltrechnung, kann das Unternehmen die vom Kunden getätigten Verbindungen
nicht mehr konkretisieren und darlegen. Das Telefonunternehmen wird dann von der
Verpflichtung zur Vorlage dieser Daten zu Beweiszwecken für die Richtigkeit der
Entgeltrechnung frei. Dies entbindet ein Telekommunikationsunternehmen aber im
Streit um die Richtigkeit der Telefonrechnung nicht davon, substantiiert
darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, daß es über
Aufzeichnungsvorrichtungen verfügt, die die Korrektheit der automatischen
Gebührenerfassung darlegen. Dem Telefondienstbetreiber stand im konkreten Fall
trotz des Nachweises einer ordnungsgemäß funktionierenden automatischen
Gebührenerfassung kein Anspruch aus der bestrittenen Telefonrechnung zu. Nach
Auffassung des Landgerichts Ulm hat nämlich der Dienstanbieter den Kunden, der
die Wahl zur vollständigen Löschung seiner Verbindungsdaten wünscht, bei
Vertragsschluß davor zu warnen, daß ihm im Streitfall Beweisnachteile
entstehen können. Da das Telekommunikationsunternehmen diese Hinweispflicht
verletzt hatte, mußte der Kunde die bestrittene Rechnung nicht bezahlen.
Urteil des LG Ulm vom 27.01.1999 1 S 244/98 ZAP EN-Nr. 285/99 MDR 1999, 472
Vergütungsanspruch nach Kündigung eines Telefonwartungsvertrages
Eine Klinik erwarb eine große Telefonanlage und schloss mit dem Hersteller
einen mehrjährigen Wartungsvertrag ab. Geraume Zeit vor Ablauf des
Wartungsvertrages erklärte der Kunde die Kündigung. Der
Telefonanlagenhersteller verlangte daraufhin für die Restlaufzeit den Werklohn
abzüglich 20 % ersparter Aufwendungen.
Das Landgericht Berlin gab der Klage weitestgehend statt. Kündigt ein
Wartungsberechtigter den Vertrag unberechtigt vor Ablauf der vereinbarten
Laufzeit, kann der vereinbarte Werklohn abzüglich der ersparten Aufwendungen
verlangt werden. Dabei ist es ausreichend, wenn das Wartungsunternehmen die
ersparten Aufwendungen pauschal beziffert. Macht der Wartungskunde geltend, die
pauschalen Wartungskosten seien zu gering angesetzt, so trägt er die
Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich einer höheren Ersparnis. Kann der Kunde
dies nicht nachweisen, bleibt es bei dem pauschalen Abzug (hier 20 %).
Urteil des LG Berlin vom 32.02.1999 50 S 404/98 NJW-RR 1999, 1436
Urheberrechtsvergütung für Telefaxgeräte
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs muß wie für Fotokopierer
auch für Telefaxgeräte eine urheberrechtliche Vergütung gezahlt werden. Die
Karlsruher Richter begründeten dies damit, daß Telefaxgeräte unter anderem
zur Übermittlung und Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke
eingesetzt werden.
Urteil des BGH I ZR 208/96 NJW Heft 8/1999, Seite XLVI
Kostenlose Onlinestunden zulässig
Das Oberlandesgericht Hamburg entschied, dass es sich bei der einmaligen
Zurverfügungstellung von 20 kostenlosen Onlinestunden bei Abschluss eines
Internetvertrages um ein Gesamtangebot und daher nicht um eine unzulässige
Zugabe des anbietenden Internetproviders handelt. Die Richter sahen in der
Ersparnis durch die zusätzlich gewährten 20 Onlinestunden auch kein
übertriebenes Anlocken, so dass ein Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche
Vorschriften nicht festgestellt werden konnte.
Urteil des OLG Hamburg vom 11.05.2000 3 U 192/99 NJWE-WettbR 2000, 259 Computer
und Recht 2000, 522
Die Werbeaussage eines Internetproviders "Internet zum Festpreis"
wird nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln von dem angesprochenen
Interessentenkreis dahingehend verstanden, dass der Inklusivpreis alle zum
Internetzugang erforderlichen Leistungen abdeckt. Der Verbraucher muss nicht
damit rechnen, dass neben der Pauschale weitere nutzungsabhängige Kosten
anfallen.
Erhebt der Internetprovider neben dem beworbenen Inklusivpreis weitere
nutzungsabhängige Kosten, stellt die Werbung eine Irreführung dar und
verstößt somit gegen das Wettbewerbsrecht. Die mit einer derartigen Werbung
begründete Irreführungsgefahr wird auch nicht durch die in einer
Sternchenfußnote enthaltene Erläuterung des Preises beseitigt, wonach neben
der Grundgebühr zusätzliche nutzungsabhängige Gebühren anfallen. Dadurch
würde die blickfangmäßige Werbeaussage praktisch in das Gegenteil verkehrt.
Urteil des OLG Köln vom 26.05.2000 6 U 191/00 NJWE-WettbR Heft 11/2000, Seite
VI
Telefonkarten haben kein Verfallsdatum
Das Oberlandesgericht Köln untersagte der Telekom den Verkauf von
Telefonkarten mit beschränkter Gültigkeitsdauer. Nach dem Urteil darf sich die
Telekom auch bei bereits ausgegebenen Karten nicht auf die zeitliche
Beschränkung berufen.
Allein durch den Aufdruck "gültig bis..." verliert der Kunde nicht
seinen Anspruch auf Erstattung des Restguthabens, das bei Unwirksamwerden seiner
Telefonkarte noch vorhanden ist. Durch die Praxis der Telekom wird der Kunde -
so das Gericht in seiner Begründung - über seine Rechte in die Irre geführt.
Wegen der Bedeutung der Angelegenheit haben die Richter die Revision zum
Bundesgerichtshof zugelassen.
Urteil des OLG Koblenz vom 23.08.2000 6 202/99 RdW Heft 18/2000, Seite VI
Keine Irreführung durch Internetauktion
Das Landgericht Wiesbaden hatte sich mit der Frage der Zulässigkeit einer
Internetauktion zu befassen. Anlass war eine Internetkunstauktion, bei der
Objekte von Händlern und Privatleuten angeboten wurden. Die Auktionen waren
jeweils immer zu einem vorher festlegten Zeitpunkt beendet. Der Internetbieter,
der zu diesem Zeitpunkt das höchste Gebot abgegeben hatte, erhielt die Ware.
Das Gericht sah in dem Ablauf der Auktionen keine Irreführung der Teilnehmer.
Die zeitliche Beschränkung der Gebotsmöglichkeiten birgt zwar für den
Anbieter das Risiko, nicht den höchstmöglichen Preis erzielen zu können. In
der zeitlichen Begrenzung der Bietmöglichkeiten sah das Gericht jedoch weder
eine Täuschung der Anbieter noch der Bieter, da davon auszugehen ist, wer sich
im Internet betätigt, wisse auch wie Internetversteigerungen grundsätzlich
ablaufen und kenne folglich die damit verbundenen Gefahren und Risiken.
Offen ließ das Gericht schließlich, ob der Betreiber der Auktionen hierfür
eine gewerbliche Erlaubnis benötigt hätte. Ein Wettbewerbsverstoß des
Betreibers liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn er sich bei der zuständigen
Behörde nach der Genehmigungserfordernis erkundigt hat und dies verneint wurde.
Urteil des LG Wiesbaden vom 13.01.2000 13 O 232/99 (nicht rechtskräftig)
Computer und Recht 2000, 317
Verwechslungsgefahr durch Domain !intershopping.com"
Die Internetdomain eines Anbieters für Waren und Dienstleistungen mit der
Bezeichnung "intershopping.com" verstößt gegen das Markenrecht des
Unternehmens Intershop, dem weltweiten Software-Marktführer für
Internetwarenhaussysteme.
Das Gericht hielt die sich gegenüberstehenden Bezeichnungen
"Intershop" und "Intershopping" für verwechslungsfähig.
Für die Prägung der jeweiligen Zeichen ist von Bedeutung, dass gerade der
Anfang eines Begriffs dessen Gesamteindruck wesentlich mitbestimmt. Dass eine
der Bezeichnungen eine zusätzliche Silbe (hier: "ing") enthält, kann
die Verwechslungsgefahr nicht beseitigen.
Urteil des LG München I vom 21.09.1999 9 HK O 12244/99 Computer und Recht 2000,
464
Problematischer Vertragsschluss bei Internetauktion
Internetauktionen erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Das erste
(veröffentlichte) Urteil zur Frage des Vertragsabschlusses mittels
Internetauktion hat nun das Landgericht Münster erlassen. Ein Autohändler bot
über das bekannte Internetauktionshaus ricardo.de einen Neuwagen VW-Passat
(Listenpreis rund 57.000 DM) zur Versteigerung an. Ein Mindestangebot setzte der
Händler dabei nicht fest. Die Versteigerung des Wagens endete mit einem
Höchstgebot des 963. Bieters über 23.650 DM. Der Autohändler war nicht
bereit, den Wagen zu diesem Preis zu verkaufen. Der Käufer hielt ihm jedoch die
allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionshauses entgegen, die der
Autohändler auch ausdrücklich anerkannt hatte. Die entscheidende Klausel
lautete: ""Bei ricardo private auktionen erklärt der anbietende
Teilnehmer bereits mit Freischaltung seiner Angebotsseite... die Annahme des
höchsten ...wirksam angegebenen Kaufangebots. Der anbietende Teilnehmer wird
von ricardo.de vom Zustandekommen des Vertrages alsbald ... Unterrichtet".
Nach dem Wortlaut dieser Vereinbarung hätte das Gericht an sich zu dem Ergebnis
kommen müssen, dass ein wirksamer Kaufvertrag über 23.650 DM zustande gekommen
war. Dieses Ergebnis erschien dem Gericht offenbar unbillig. Es hielt die vorweg
genommene Annahmeerklärung des Autohändlers für auslegungsbedürftig. Bei
einem Listenpreis von 57.000 DM lag das Höchstgebot außerhalb jeder Realität
im Autohandel, wo die unterste Grenze für Preisnachlässe so genannte
"Hauspreise" bilden. Ein derartiger Preis war hier eindeutig
unterschritten. Das Landgericht kam daher zu dem Ergebnis, dass ein Kaufvertrag
in Höhe des Höchstgebotes nicht zustande gekommen war.
Hinweis: Die Entscheidung des Landgerichts Münster ist nicht unumstritten. Da
andere Gerichte in diesem Fall möglicherweise gegenteilig entschieden hätten,
ist Anbietern bei derartigen Auktionen dringend zu raten, ein Mindestgebot für
die von ihnen zur Auktion angebotenen Waren festzusetzen.
Urteil des LG Münster vom 21.01.2000 4 O 424/99 JZ 2000, 730 ZAP 2000, 1005
Die Rechtsprechung geht überwiegend davon aus, dass die unaufgeforderte
Zusendung von Werbe-E-Mails wettbewerbswidrig ist. Das Oberlandesgericht Hamburg
vertritt demgegenüber eine differenzierte Auffassung.
Betrifft ein per E-Mail übersandtes Angebot wiederkehrende Geschäftsvorfälle,
wie z. B. die regelmäßige Wartung von Geräten oder die Werbung für
Büromaterial, so ist die unaufgeforderte Übersendung wettbewerbswidrig. Geht
es bei der Werbung jedoch um das Angebot einer einzelnen Dienstleistung, wie
hier der Umgestaltung einer Internetseite und bestehen auch sonst keine
Anzeichen, dass die Werbemaßnahme wiederholt wird, so ist die Übersendung
einer solchen E-Mail nicht zu beanstanden.
Das Gericht wies noch darauf hin, dass die der Abmahnung für den Fall einer
erneuten Zuwiderhandlung angedrohte Vertragsstrafe in Höhe von 10.001 DM
unangemessen hoch gewesen wäre und die Abmahnung daher schon deshalb keine
Wirkung gehabt hätte.
Beschluss des OLG Hamburg vom 02.08.1999 12 W 17/99 Computer und Recht 2000, 183
Virtuelles Hausverbot im Internet
Ein Internetanbieter bot Teilnehmern an, mit Dritten mittels einer so
genannten Chat-Software zu kommunizieren. Die Nutzung war unentgeltlich. Die
Besonderheit gegenüber anderen Telediensten wie z. B. E-Mail besteht bei
derartigen Diensten darin, dass die Kommunikation zwischen einer beliebigen Zahl
von Teilnehmern nahezu zeitgleich erfolgt, die Beiträge der einzelnen "Chatter"
also unmittelbar nach der Eingabe am teilnehmenden Einzelcomputer für alle
anderen sichtbar im Ausgabefenster erscheinen.
Dem Betreiber eines derartigen "Chat-Dienstes" steht grundsätzlich
das Recht zu, sein Hausrecht wie ein Geschäftsinhaber auszuüben, der sein
Eigentum für den allgemeinen Publikumsverkehr eröffnet. Das Landgericht wies
jedoch darauf hin, dass vom Betreiber nicht ein willkürliches Nutzungsverbot
ausgesprochen werden kann. Es müssen daher nachvollziehbare Gründe für den
Ausschluss eines Internetteilnehmers vorliegen, wie etwa eine Störung des
Betriebsablaufs, oder dass der Teilnehmer die Software nicht im Rahmen des
üblichen "Chatter-Verhaltens" genutzt hat.
Urteil des LG Bonn vom 16.11.1999 10 O 457/99 (nicht rechtskräftig) Computer
und Recht 2000, 245
Haftung eines Providers für illegales Musikangebot
Das Herunterladen von urheberrechtlich
geschützten Musikdateien über das Internet ist nach deutschem Recht verboten.
Den Musikverlagen entsteht nach eigenen Angaben hierdurch jährlich ein Schaden
von mehreren Millionen DM. Amerikanische Gerichte gehen mit diesem Problem
(noch) recht liberal um. So gestattete ein amerikanisches Bundesgericht
kürzlich zumindest vorläufig den Weiterbetrieb einer Musiktauschbörse, über
die Internetteilnehmer angeblich mehrere Millionen auf CD veröffentlichte
Musikstücke kostenlos herunterladen können. Rigoroser sind hier die deutschen
Gerichte.
Nach einem Urteil des Landgerichts München I macht sich nicht nur der Anbieter
derartiger Musikstücke strafbar, sondern es haftet auch der Provider, auf
dessen Server die Dateien des Anbieters gespeichert sind und zum Abruf
bereitgehalten werden. Für die Haftung des Providers ist nach Auffassung des
Gerichts ausreichend, dass ihm die Existenz der rechtswidrig angebotenen Inhalte
bekannt ist. Seine Kenntnis muss sich jedoch nicht auf sämtliche Umstände
beziehen. Angesichts der generellen Urheberrechtsschutzfähigkeit von
Musikstücken ist zumindest von einem bedingten Vorsatz des Providers
auszugehen.
Hinweis: Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es bleibt daher abzuwarten, welche
Rechtsauffassung der Bundesgerichtshof zu dieser für die Internetbranche
äußerst wichtigen Frage vertritt.
Urteil des LG München I vom 30.03.2000 7 O 3625/98 (nicht rechtskräftig) NJW
2000, 2214 Computer und Recht 2000, 389
Wettbewerbsverstoß durch Internetwerbung
Ein gewerblicher Betreiber einer Internethomepage wurde wegen unlauterer
Werbung in Anspruch genommen. Der Werbende verpflichtete sich daraufhin in einer
Unterlassungserklärung, die beanstandeten Werbeinhalte von seiner Seite zu
beseitigen. Tatsächlich gab er auch einen entsprechenden Änderungsauftrag an
seinen Provider weiter. Aus ungeklärten Umständen wurde die Änderung jedoch
nicht vorgenommen.
Daraufhin nahm der Konkurrent den Betreiber der Internetseite erneut auf
Unterlassung in Anspruch. Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied, dass sich
der Werbende nicht darauf verlassen durfte, dass sein Provider die in Auftrag
gegebenen Änderungen der Werbeanzeigen vornahm. Vielmehr hätte er die
Löschung der beanstandeten Werbung unverzüglich überprüfen bzw. überwachen
müssen.
Urteil des OLG Oldenburg vom 27.01.2000 1 U 242/99 NJW-RR 2000, 1143
Der für das Dienstvertragsrecht zuständige III.
Zivilsenat hat entschieden, dass gegenüber der Rechnungsstellung eines
Mobilfunknetzbetreibers, der mit dem Adressaten der Rechnung einen Vertrag über
Mobilfunkdienstleistungen abgeschlossen hat, nicht der Einwand erhoben werden
kann, die in der Rechnung aufgeführten 0190-Sondernummern seien zu dem Zweck
angewählt worden, (sittenwidrige) Telefonsex-Gespräche zu führen.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten, mit der sie einen Vertrag über
Mobilfunkdienstleistungen abgeschlossen hatte, Zahlung von mehr als 20.000 DM.
Die in Rechnung gestellten Beträge beruhen im wesentlichen darauf, dass unter
Benutzung des Mobilfunktelefonanschlusses der Beklagten
0190-Sondernummer-Verbindungen hergestellt und aufrechterhalten wurden. Die
Beklagte hat die Begleichung der Rechnungen mit der Begründung verweigert, ihr
Vater habe diese Sondernummern angewählt, um Telefonsex zu betreiben.
Das Berufungsgericht hat unter Hinweis darauf, dass nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (Urteil vom 9. Juni 1998 - XI ZR 192/97 - NJW 1998, 2895)
Telefonsex-Verträge nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und nichtig sind, die
Klage zum größten Teil abgewiesen.
Die Revision der Klägerin hatte in der Hauptsache Erfolg. Dabei hat der III.
Zivilsenat offengelassen, ob bezüglich der Beurteilung der Sittenwidrigkeit von
Telefonsex-Verträgen an der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats festzuhalten
ist. Die Frage der rechtlichen Bewertung derartiger Verträge stellt sich
jedenfalls dann völlig neu, wenn das vom Bundestag bereits beschlossene Gesetz
zur Verbesserung der rechtlichen und sozialen Situation der Prostituierten in
Kraft treten sollte.
Der III. Zivilsenat hat die Klageforderung insbesondere deshalb für berechtigt
erachtet, weil sowohl der zwischen einem Netzbetreiber und seinem Kunden
geschlossene Telefondienstvertrag als auch die vertraglich in erster Linie
geschuldete Leistung - Herstellen und Aufrechterhalten einer Telefonverbindung -
wertneutral sind. Der Netzbetreiber hat keinen Einfluss darauf, welche
Teilnehmer zu welchen Zwecken in telefonischen Kontakt treten. Der Inhalt der
geführten Gespräche ist für ihn nicht kontrollierbar und geht ihn nichts an.
Diese Grundsätze haben nach Meinung des III. Zivilsenats auch bei der Anwahl
von 0190-Sondernummern zu gelten. Dabei fällt entscheidend ins Gewicht, dass
die Verantwortlichkeit für den Inhalt der bei der Anwahl von 0190-Sondernummern
neben der bloßen Verbindungsleistung zu erbringenden weiteren Dienstleistung
nach § 5 Abs. 1 und 3 des Teledienstegesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S.
1870) im allgemeinen nur bei dem Diensteanbieter selbst, nicht auch bei dem die
Verbindung zwischen dem Anrufer und dem Diensteerbringer herstellenden
Netzbetreiber liegt. Zwar werden bei der Anwahl von 0190-Sondernummern deutlich
höhere Entgelte als bei sonstigen Gesprächen von gleicher Dauer verlangt, weil
darin neben den Verbindungspreisen auch die Vergütung der Diensteanbieter
enthalten ist. Dies ändert aber nichts daran, dass das Abrechnungsverhältnis
zwischen dem Kunden und dem Netzbetreiber auf dem Telefondienstvertrag nebst der
jeweils gültigen Preisliste gründet.
Urteil vom 22. November 2001 - III ZR 5/01
Karlsruhe, den 22. November 2001
(Quelle: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 86/2001 v. 22.11.2001)
Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 4.
Kammer - vom 2. Juli 2001 - 4 B 1539/01 -
BESCHLUSS
In der Verwaltungsrechtssache
gegen
Streitgegenstand: Nachbarwiderspruch
hat das Verwaltungsgericht Oldenburg - 4. Kammer - am 2. Juli 2001 beschlossen:
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 2) und 3) - diese für
ihren gemeinsamen Anteil als Gesamtschuldner - sowie die Antragstellerin zu 1)
und der Antragsteller zu 4) zu je 1/3.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,- DM festgesetzt.
Gründe:
Die Antragsteller wenden sich als Eigentümer
benachbarter Grundstücke bzw. als Bewohner von darauf errichteten Gebäuden
gegen die vorläufige Ausnutzbarkeit der durch die Antragsgegnerin der
Beigeladenen am 09. Januar 2001 erteilten Baugenehmigung für die Errichtung und
Inbetriebnahme einer Basisstation für ein Mobilfunknetz auf dem Flurstück ...
der Flur ... der Gemarkung ....
Über die Anträge wird nach Anhörung der anderen Beteiligten und dem Abwarten
verschiedener, bislang erfolgloser Bemühungen um eine außergerichtliche
Einigung entschieden, da die Sache entscheidungsreif ist. Dem Begehren der
Antragsteller, eine Entscheidung noch weiter zurückzustellen, kann nicht
entsprochen werden. Im Hinblick auf den Charakter des Rechtsstreits als ein
eiliges vorläufiges Rechtsschutzverfahren und unter Berücksichtigung des
Interesses der Beigeladenen an einer Klarheit über die vorläufige
Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung wäre ein weiteres Zuwarten nur vertretbar,
wenn die zwischen den Beteiligten in Aussicht genommenen neuerlichen Gespräche
eine alsbaldige Einigung konkret erwarten ließen. Für eine solche Annahme
fehlt es aber an Anhaltspunkten; entsprechende Äußerungen aller Beteiligten
auf die gerichtliche Anfrage vom 20. Juni 2001 liegen nicht vor. Die Beigeladene
hat zudem ihr Interesse an einer alsbaldigen Entscheidung bekundet.
Die nach § 80 a Abs. 1 und 3 iVm § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilenden Anträge
sind zulässig. Vorheriger Aussetzungsanträge bei der Antragsgegnerin als
Bauaufsichtsbehörde bedarf es nicht, da durch die bereits begonnene Ausnutzung
der Baugenehmigung die Herstellung vollendeter Tatsachen droht, was der
drohenden Vollstreckung i.S.d. § 80 Abs. 6 Nr. 2 VwGO gleichzusetzen ist (vgl.
Nds. OVG, Beschluss v. 31. Januar 1994 - 1 M 5091/93 -, NVwZ 1994, 698).
Die Anträge sind jedoch unbegründet. Die vom Gericht zu treffende Entscheidung
orientiert sich grundsätzlich an dem Ergebnis einer umfassenden Abwägung der
sich gegenüberstehenden Interessen an der sofortigen Vollziehung des
Verwaltungsaktes einerseits und der vorläufigen Aussetzung der Vollziehung
andererseits. Im Rahmen dieser Abwägung sind in erster Linie die
Erfolgsaussichten des erhobenen Rechtsbehelfs in der Hauptsache maßgebend. Sie
sind nach dem Ergebnis der in Verfahren dieser Art nur summarisch möglichen Prüfung
der Sach- und Rechtslage nur gering. Die erfolgreiche Anfechtung einer
Baugenehmigung durch einen Nachbarn setzt nicht nur die Rechtswidrigkeit der
Erlaubnis voraus, sondern vor allem, dass der Nachbar durch die Genehmigung in
seinen Rechten verletzt wird. Daher kann er nicht jede Baurechtswidrigkeit mit
Erfolg rügen, sondern nur Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften, und
dies auch nur insoweit, als eigene Rechtspositionen berührt werden. Ein Verstoß
gegen subjektiv-öffentliche Nachbarrechte ist hier aber nicht überwiegend
wahrscheinlich.
Insbesondere wird das nachbarschützende bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme
gegenüber den Antragstellern aller Voraussicht nach nicht dadurch verletzt,
dass sie durch die genehmigte Sende- und Empfangsanlage unzumutbaren
Strahlungsgefährdungen ausgesetzt werden. Das Maß dessen, was an
Umwelteinwirkungen, zu denen auch die Einwirkungen elektromagnetischer Strahlung
gehören, zumutbar ist, wird für nach Baurecht genehmigungspflichtige Anlagen
durch § 3 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 BImSchG sowie durch aufgrund § 22 BImSchG
erlassene Rechtsverordnungen bestimmt. Zu letzteren gehört die Verordnung über
elektromagnetische Felder - 26. BImSchV - vom 26. Dezember 1996 (BGBl. I Seite
1966), die Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor
schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge gegen schädliche
Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder enthält (§ 1 Abs. 1 Satz 2
26. BImSchV). Die Grenzwerte der 26. BImSchV hält die angefochtene Genehmigung
bezüglich der Grundstücke bzw. Wohnungen der Antragsteller ein. Dies ergibt
sich aus der im Genehmigungsverfahren eingereichten Standortbescheinigung der
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) vom 07. Juni 2000.
Danach wird für den genehmigten Standort ein Sicherheitsabstand von 6,65 m
(ohne Winkeldämpfung) festgelegt. Dieser Sicherheitsabstand berücksichtigt die
Feldstärken aller sich im Standort befindlichen Funksysteme unter Einbeziehung
umliegender ortsfester Sendefunkanlagen, soweit deren Feldstärken für die
Festlegung des Sicherheitsabstandes relevant sind. Anhaltspunkte für eine
fehlerhafte Ermittlung bzw. Berechnung des Sicherheitsabstandes nach den maßgeblichen
Bestimmungen sind weder vorgebracht worden noch ersichtlich. Im Verhältnis zu
den Antragstellern wird dieser Sicherheitsabstand nicht nur gewahrt, sondern um
ein vielfaches überschritten. Nach dem vorliegenden Kartenmaterial beträgt der
geringste Abstand zwischen dem genehmigten Standort des Sendemastes und dem
Grundstück bzw. Wohngebäude der Antragstellerin zu 1) ca. 90 bzw. ca. 95 m, zu
dem Grundstück bzw. Wohngebäude der Antragsteller zu 2) und 3) ca. 35 bzw. ca.
45 m und gegenüber dem vom Antragsteller zu 4) bewohnten Grundstück bzw.
Wohngebäude ca. 65 bzw. ca. 100 m. Damit bleibt in allen drei Fällen ein
erheblicher „Spielraum“ zwischen den tatsächlichen Abständen und dem
festgesetzten Sicherheitsabstand.
Die in der 26. BlmSchV festgelegten Grenzwerte sind nach der derzeitigen Einschätzung
der Kammer auch hier maßgeblich. Bei ihrer Einhaltung kann eine
Gesundheitsgefahr sowohl durch thermische als auch durch mögliche athermische
Wirkungen der von der Anlage ausgehenden elektromagnetischen Felder nach dem
Stand der gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht festgestellt
werden (Nds. OVG, Beschluss v. 19. Januar 2001 - 1 O 2761/00 -, NVwZ 2001, 456 =
NST-N 2001, 157; Hess. VGH, Beschluss vom 29. Juli 1999, - 4 TG 2118/99 -, NVwZ
2000, 694; VGH München, Beschluss vom 8. Juli 1997 - 14 B 93.3102 -, NVwZ 1998,
419; VGH Mannheim, Urteil vom 15. April 1997 - 10 J 4/96 -, NVwZ 1998, 416;
Beschluss der erkennenden Kammer vom 01. Februar 2001 - 4 B 4416/00 - n.V.).
Zwar sind die athermischen Folgen von Mobilfunkanlagen, d.h. solche, welche
nicht durch die strahlenbedingte Erwärmung des menschlichen Körpers
hervorgerufen werden können, bislang noch nicht abschließend wissenschaftlich
erforscht. Auch verpflichtet Art. 2 Abs. 2 Satz 1 iVm Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG
den Staat, sich schützend und fördernd vor die Rechtsgüter Leben und körperliche
Unversehrtheit zu stellen, d.h. auch, sie vor rechtswidrigen Eingriffen von
Seiten Dritter zu bewahren. Der Staat muss Maßnahmen normativer und tatsächlicher
Art treffen, die dazu führen, dass ein unter Berücksichtigung
entgegenstehender Rechtsgüter angemessener und wirksamer Schutz erreicht wird.
Bei der Erfüllung dieser Schutzpflicht steht dem Gesetzgeber jedoch ein weiter
Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich zu, der auch Raum lässt, etwa
konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen. Eine
Verletzung der Schutzpflicht kann daher nur dann festgestellt werden, wenn die
staatlichen Organe gänzlich untätig geblieben sind oder wenn die bisher
getroffenen Maßnahmen evident unzureichend sind (BVerfG, Beschluss vom 17.
Februar 1997 - 1 BvR 1658/96 - NJW 1997, 2509 m.w.N.). Unter Zugrundelegung
dieses Prüfungsmaßstabes ist nicht ersichtlich, dass der Gesetz- und
Verordnungsgeber seine Pflicht, die Bürger vor Gesundheitsgefahren durch
Hochfrequenzstrahlung zu schützen, verletzt hat. Die verbindliche
Konkretisierung der Grenzwerte in der 26. BImSchV ist jedenfalls im hier
vorliegenden Eilverfahren nicht zu bemängeln. Die Grenzwerte sind auf der Basis
der natürlichen Körperströme festgelegt worden und berücksichtigen
Empfehlungen der internationalen Strahlenschutzassoziation sowie der
Weltgesundheitsorganisation und beruhen auf den international anerkannten
Empfehlungen des Komitees für nichtionisierende Strahlen (ICNIRP) sowie den
Empfehlungen der Strahlenschutzkommission (SSK). Allerdings werden
gesundheitsrelevante Wirkungen unterhalb dieser Grenzwerte diskutiert, die nicht
auf Reizungen und Erwärmungen zurückgeführt werden können (u.a.
Wechselwirkungen zwischen hochfrequenter Strahlung und biologischen Systemen,
die in den Bereich der interzellulären Kommunikation eingreifen). Nach dem
derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis ist es aber auch insoweit
nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die festgelegten Grenzwerte für den
Gesundheitsschutz der Bevölkerung ungeeignet sind. Nach den die jüngere
Rechtsprechung zu diesem Problemkreis zusammenfassenden Feststellungen des Nds.
OVG im Beschluss vom 19. Januar 2001 (a.a.O.) haben sich wissenschaftlich
fundierte Anhaltspunkte dafür, dass und unter welchen Umständen
Mobilfunksendeanlagen athermisch auf den menschlichen Organismus einwirken können,
welche Effekte solche Strahlen auf den menschlichen Körper haben können und
welche Grenzwerte eingehalten werden müssen, um - auch unter dem Gesichtspunkt
der Vorsorge - Gesundheitsschädigungen schon im Vorfeld auszuschließen,
bislang nicht finden lassen. Selbst wenn man den allgemeinen polizeirechtlichen
Grundsatz zugrunde lege, beim Schutz besonders wertvoller Rechtsgüter wie der
menschlichen Gesundheit brauche die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nur
geringer zu sein als beim Schutz anderer Rechtsgüter, kämen die bislang
vorliegenden Äußerungen über z.T. nur vage Behauptungen gesundheitlicher
Gefahren und Spekulationen über den Effekt athermischer Auswirkungen der
Strahlungen von Mobilfunksendeanlagen nicht hinaus. Es bestehe mit anderen
Worten zwar ein Anfangsverdacht, der es rechtfertige, dem durch weitere
Forschung nachzugehen. So ausreichend wissenschaftlich fundierte Erkenntnisse,
welche es allein rechtfertigten, sie der Rechtsfindung bereits zugrunde zu
legen, seien bislang aber nicht erzielt worden. Hiervon geht auch die erkennende
Kammer vorläufig aus. Die von den Antragstellern vorgelegten Unterlagen bestätigen
zwar, dass sich auch in Fachkreisen Stimmen, die eine Erhöhung der Grenzwerte
fordern, mehren. Wissenschaftlich allgemein anerkannte Standards zu der Einschätzung
des Gefährdungspotentials der athermischen Auswirkungen von
Mobilfunksendeanlagen und zu den sich daraus evtl. ergebenden Konsequenzen für
die Bemessung von Grenzwerten bzw. Abständen zu Wohnraum fehlen aber weiterhin.
Ein anderes Ergebnis legt nicht die Absicht der Bundesregierung nahe, die 26. BImSchV noch in dieser Legislaturperiode zu novellieren. Diese Novellierung wird nicht wegen neuerer, nunmehr gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse über die athermischen Wirkungen von Mobilfunksendeanlagen angestrebt, sondern wegen der ob der Reichweite solcher Sendeanlagen erforderlichen Harmonisierung innerhalb von Europa (vgl. Nds. OVG, Beschluss v. 19. Januar 2001, a.a.O.).
Für den von der Rechtsprechung bislang eingenommenen Standpunkt sprechen ferner die vom Nds. Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr in seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2001 - 17 - 57.00 (204 NT II - 01425) - auf eine entsprechende Landtagsanfrage dargelegten aktuellen Erkenntnisse (Landtags-Drucksache 14/2234). Die Nds. Landesregierung nimmt danach weiterhin an, dass die gesetzlichen Grenzwerte und Referenzwerte, deren Grundlage die wissenschaftlich nachgewiesene Eintrittsschwelle erkennbar gesundheitlicher Beeinträchtigungen bilde und die zusätzlich mit Sicherheitsfaktoren versehen sei, bei ihrer Einhaltung ein ausreichendes Schutzniveau gewährleisten, auch wenn negative Auswirkungen auf die Gesundheit nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen seien. Einzelne Forschungsberichte unter Literaturauswertungen, die auf gesundheitlich schädigende Wirkungen von elektromagnetischen Feldern auch unterhalb der gesetzlichen Grenzwerte, also im sogenannten nichtthermischen Bereich, hinwiesen, seien vielfach aufgrund fehlender Reproduzierbarkeit oder mangelnder Objektivität nicht oder nur unzureichend verwertbar und könnten mithin als wissenschaftlich anerkannte Erkenntnisquelle kaum herangezogen werden.
Nachbarrechte der Antragsteller werden schließlich auch nicht erkennbar aus anderen, etwa bauordnungsrechtlichen Gründen verletzt. Die nach §§ 7 ff NBauO erforderlichen Grenzabstände werden - soweit ersichtlich - unter Berücksichtigung des sog. „Schmalseitenprivilegs“ (§ 7a NBauO) auch gegenüber dem Grundstück der Antragsteller zu 2) und 3) eingehalten.
Für den Fall, dass die derzeit „im Fluss“ befindliche aktuelle wissenschaftliche Diskussion um die athermischen Auswirkungen von Mobilfunksendeanlagen aufgrund fortschreitender Erkenntnisse eine andere Einschätzung nahe legen sollte, die die Rechtsposition der Antragsteller stützt, könnten sie diese Erkenntnisse in das laufende Widerspruchsverfahren bzw. in ein etwa nachfolgendes Klageverfahren einbringen, wo sie jeweils zu berücksichtigen wären. Sie könnten in einem solchen Fall außerdem bis zur Rechtskraft der Baugenehmigung gem. § 80 Abs. 7 VwGO wegen veränderter Umstände eine Änderung dieses Beschlusses beantragen. Eine vorläufige weitere Ausnutzung der Baugenehmigung würde deshalb für die Beigeladene das Risiko bergen, die Sendeanlage evtl. nicht auf Dauer wie genehmigt betreiben zu dürfen.
(Quelle: Verwaltungsgericht Oldenburg, Pressemitteilung v. 02.07.2001)
Bloße Registrierung einer namensgleichen Internet-Domain ist noch keine unzulässige KennzeichenbenutzungWer sich als Internet-Dienstleister eine Domain
(hier: Dino.de) registrieren lässt, um diese in der Zukunft einem Kunden
anbieten zu können, löst noch keine Abwehransprüche des Inhabers der
gleichnamigen Wortmarke (hier: DINO und DINO-online) aus. Da ein Eingriff in das
Ausschließlichkeitsrecht des Zeicheninhabers nur vorliegt, wenn das
kollidierende Zeichen zu einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr führt,
muss konkret zu befürchten sein, dass die Domain für eine Ware oder
Dienstleistung verwendet wird, für die die Wortmarke Schutz bietet (hier: u. a.
Telekommunikation, Internetdienstleitungen, Suchsystem). Solange die
Internet-Domain nur für einen potentiellen Kunden, dessen Geschäftsfeld
völlig unbekannt ist, reserviert wird, fehlt es an der „relevanten
Produktverbindung im Sinne des Kennzeichenkollisionsrechts“
(Urteil vom 12.
September 2001 - 6 U 13/01 - nicht rechtskräftig).
In Ergänzung ihrer bisherigen Rechtsprechung,
die sich auf Domainnamen bezog, die aus dem Nachnamen des Verwenders bestanden
(vgl. Pressemitteilung vom 18.07.2000), hat die für Beschwerden in
Zwangsvollstreckungssachen zuständige 20. Zivilkammer nunmehr auch die
Pfändung sonstiger Domainnamen für unzulässig erklärt. Die Kammer kam
zu dem Ergebnis, dass nach der derzeitigen Rechtslage, insbesondere unter
Berücksichtigung des bestehenden Vergabesystems, die nach dem vorliegenden
Antrag der Gläubiger zu pfändenden Domains nicht als selbständig pfändbare
und unter Mitwirkung der Vollstreckungsorgane verwertbare Rechte gemäß §§
829, 857 ff ZPO anzusehen sind. Dem steht auch die lediglich für das
Registrierungsverfahren von der DENIC eG zugesagte Übertragbarkeit nicht
entgegen. Auch soweit unterschiedliche Funktionen der Domains - neben der
Namens- und Kennzeichenfunktion - bestehen und die Funktion einer Domain im
Einzelfall im Rahmen der Vergabe auch nicht geprüft wird, erachtet es die
Kammer im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Pfändbarkeit von
Domainnamen als sachgerecht, darauf abzustellen, dass der durchschnittliche
Internetbenutzer eine Domain als Hinweis auf ihren Inhaber bzw. dessen
Wirkungskreis, Waren, Dienstleistungen, etc. ansieht. Bei der Würdigung des
tatsächlich bestehenden und durch die obengenannten Bestimmungen der
DENIC-Registrierungsbedingungen begünstigten Marktes für Domainnamen kann
nicht außer Acht gelassen werden, dass das Vergabesystem diesen Markt in seinen
unterschiedlichen Ausgestaltungen zwar ermöglicht, dieser Markt jedoch
lediglich als Nebenfolge und nicht als Zweck des Vergabesystems anzusehen
ist. Gegen die Entscheidung (az.: 20 T 19368/00) ist Rechtsmittel
eingelegt worden.
(Quelle: Landgericht München I, Pressemitteilung v. 02.03.2001)
Unzulässige Werbung mit "Sparvorwahl"
Wirbt ein Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen mit dem Slogan "einfach die 01019 Sparvorwahl vor jedem Ferngespräch wählen...", kann dies nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln nur dahingehend verstanden werden, dass das Unternehmen über die "Sparvorwahl" durchweg oder jedenfalls überwiegend günstigere Tarife als seine Konkurrenz anbietet und der Kunde dadurch Geld sparen kann. Die Werbung ist danach irreführend, wenn die Tarife bei einem Vergleich mit allen anderen Anbietern entsprechender Leistungen nicht die günstigsten sind.Kaskoversicherung: grob fahrlässiges Telefonieren mit Handy
Nimmt ein Autofahrer bei einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h im Nebel auf der Autobahn das auf dem Beifahrersitz liegende Handy auf, wählt eine Nummer und verreißt dabei das Steuer, handelt er grob fahrlässig, wenn er hierdurch von der Fahrbahn abkommt. Die Kaskoversicherung muss in einem solchen Fall keinen Ersatz für den Fahrzeugschaden leisten.Preisgabe eines E-Mail-Spamers
Will eine Wettbewerbszentrale zum Schutz des lauteren Wettbewerbs gegen einen Internetanbieter vorgehen, der ständig unverlangte E-Mail-Werbung für beliebige Produkte und Dienstleistungen, teilweise mit pornographischem Inhalt an wahllos ausgesuchte Empfänger verschickt (so genanntes Spaming), gerichtlich vorgehen, ist der Internetprovider nach dem seit dem 01.01.2002 geltenden Unterlassungsklagengesetz verpflichtet, die ansonsten nicht ersichtliche Internetadresse des "Spamers" preiszugeben.Beeinträchtigung durch Mobilfunkantenne
Ein Wohnungseigentümer kann sich gegen den Beschluss der Eigentümergemeinschaft über die Anbringung einer für den künftigen UMTS-Betrieb ausgelegten Mobilfunkantenne erfolgreich zur Wehr setzen, solange die derzeit bestehende Ungewissheit, ob und in welchem Maße von diesen Antennenanlagen gesundheitliche Gefahren für die in unmittelbarer Nähe wohnenden Menschen ausgehen, nicht beseitigt ist.